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b) als Abs. 3 folgende Vorschrift einzufügen:
„Die oberste Landesfinanzbehörde ist ermächtigt, die im Abs. 2 unter b vor-
gesehene Kostenerstattung ausnahmsweise auch für Brennereien zu bewilligen, die
nach dem 31. März 1887 entstanden sind."
II. Meßuhrordnung.
Am Schlusse des § 26 ist statt „des hundertteiligen Thermometers“ zu setzen:
„Celsius“.
III. Befreiungsordnung.
1. Im § 4 unter e ist nach „Zur Herstellung von Chloroform, Jodoform, Bromoform und
Bromäthyl“ einzuschalten:
„sowie von brom= oder jodhaltigen Fetten zu Heilzwecken (Jodipin, Morrhuol usw.)“.
2. Im § 48 Abs. 1 ist unter b statt „und Tinkturen“ zu setzen:
„, „Tinkturen und andere flüssige alkoholhaltige Heilmittel“.
3. Im § 60 ist
a) im Abs. 1 unter a und im Abs. 2 statt „.und Tinkturen“ zu setzen:
„ „Tinkturen und anderen flüssigen alkoholhaltigen Heilmitteln“;
b) als Abs. 3 folgende Vorschrift anzufügen:
„Auf Antrag können bei der Ausfuhr flüssiger alkoholhaltiger homöopathischer
Heilmittel die für die Ausfuhr alkoholhaltiger Parfümerien usw. gegebenen Vor-
schriften entsprechend angewendet werden.“
4. Im Muster 10 sind in Ziffer 3
a) * a die Worte „dessen Stärke weniger als 80 Gewichtsprozent beträgt“ zu ersetzen
ur
„in welchem das Alkoholometer eine Stärke von weniger als 80 Gewichtsprozent
anzeigt“
b) unter b statt der Worte „oder Geruch“ zu setzen:
„ , Geruch oder Farbe“.
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin W.