Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

(5 20 Abs. 1 
Ziffer 3, 
Abs. 3 u. b, 
§ 21 Abs. 1 
Ziffer 6.) 
(§ 21 Abs. 1 
Ziffer 7.) 
(6I120 Abs.4.) 
(5 28.) 
— 272 — 
() Die Bestimmungen des zweiten Absatzes gelten nur im Falle der Aufnahme in das Statut; 
vgl. § 21 Abs. 1 Ziffer 4 des Gesetzes. Es kann die Gewährung einer der Wöchnerinnen-Unterstützung 
gleichen Unterstützung für 6 Wochen oder auch für eine geringere Dauer oder zugleich (oder auch für sich 
allein) die freie Gewährung der Hebammendienste und der ärztlichen Behandlung der Schwangerschafts- 
beschwerden beschlossen werden. Je nachdem ist die eine oder die andere der angegebenen Fassungen zu 
wählen. In jedem Falle ist die Gewährung der Leistungen aus Abs. 2 (abweichend von denen aus Abf. 1) 
von der mindestens sechsmonatigen Zugehörigkeit zu der betreffenden Betriebs-(Fabrik-) Krankenkasse 
selbst abhänugig zu machen. « 
(4)Zuden»Schwangerfchaftsbefchwerden«istdieEntbindungfelbsttztchtznrekhnemDageen 
umfaßt die freie Gewährung der erforderlichen Hebammendienste auch die bei der Entbindung von der 
Hebamme zu leistenden Dienste. « » , 
(6) Die Unterstützungen nach Abs. 3 find an die Stelle der bisher nach § 21 Abs. 1 Ziffer 5 des 
Gesetzes zugelassenen Wöchnerinnen-Unterstützung getreten. Sie gehören nicht zu den notwendigen 
Leistungen der Kasse und können entweder allgemein oder nur auf besonderen Antrag (vgl. Bemerkung 1 
zu § 8 und Bemerkung 3 zu § 19) gewährt werden. 
Die Dauer der Schwangeren-Unterstützung nicht selbstversicherter Ehefrauen kann kürzer bemessen 
werden als diejenige der selbstversicherten Ehefranen. Ihre Höchstdauer beträgt ebenfalls 6 Wochen. 
(60) Werden die im Abs. 3 bezeichneten Unterstützungen nur auf besonderen Antrag gewährt (val. 
Bemerkung 5) so werden sie zweckmäßig nicht von der mindestens sechsmonatigen Zugehörigkeit des Mit- 
lieds selbst zur Kasse abhängig zu machen, vielmehr wird die Karenzzeit auf 6 Monate von Stellung des 
ntrags ab festzusetzen sein. 
1) Dieser Absatz gilt nur für den Fall der Aufnahme des Abf. 2 oder 3 in das Statut. 
*5 15. 
Sterbegeld. 
Für den Todesfall eines Mitglieds gewährt die Kasse ein Sterbegeld im (zwanzigfachen] Be- 
trage des für die Bemessung des Krankengeldes nach den §§ 5 und 6 maßgebenden durchschnittlichen 
Tagelohns wirklichen Arbeitsverdienstes! l. mindestens aber im Betrage von fünfzig Markl. 
Verstirbt ein als Mitglied der Kasse Erkrankter nach Beendigung der Krankenunterstützung, so 
ist das Sterbegeld zu gewähren, wenn die Erwerbsunfähigkeit bis zum Tode fortgedauert hat und der 
Tod kusihe, derselben Krankheit vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Krankenunterstützung 
eingetreten ist. 
[Beim Tode der Ehefrau oder eines noch nicht (14| jährigen Kindes eines Mitglieds wird, 
falls diese Personen nicht selbst in einem gesetzlichen Versicherungsverhältnisse gestanden haben, auf 
Grund dessen ihren Hinterbliebenen ein Anspruch auf Sterbegeld zusteht, ein Sterbegeld, und zwar 
für die erstere im Betrage von (zwei Dritteln], für das letztere im lhalben Betrage] des für das 
Mitglied festgestellten Sterbegeldes gewährt.0 « 
Vom Sterbegelde wird gegen Einlieferung der standesamtlichen Sterbeurkunde der zur Deckung 
der Begräbniskosten aufgewendete Betrag demjenigen ausgezahlt, welcher das Begräbnis besorgt. Ein 
etwaiger Uberschuß ist dem hinterbliebenen Ehegatten, in Ermangelung eines solchen den nächsten Erben 
auszuzahlen. Sind solche Personen nicht vorhanden, so verbleibt der Uberschuß der Kasse. 
In den Fällen, in welchen auf Grund der Reichsgesetze über Unfallversicherung 
gleichfalls ein Anspruch auf Sterbegeld begründet ist, hat die Kasse darauf Anspruch, daß 
ihr bis zur Höhe des von ihr gewährten Sterbegeldes dafür Ersatz durch Uberweisung des 
auf Grund der Unfallversicherungsgesetze zu gewährenden Sterbegeldes geleistet wird. 105) 
u § 15. 
(I) Diese naneu gehören nicht zu den notwendigen Leistungen der Kasse. 
(2) Diese Bestimmung findet auch ohne Aufnahme in das Statut kraft 8 20 Abs. 5 des Gesetzes 
Anwendung. 
§ 16. 
Unterstützung bei Erw erbslosigkeit. 
Mitgliedern, welche infolge eintretender Erwerbslosigkeit aus der Kasse ausscheiden und sich 
im Gebiete des Deutschen Reichs aufhalten, verbleibt für ihre Person der Anspruch auf Kranken- 
unterstützung, Wöchnerinnen-Unterstützung und Sterbegeld in solchen Unterstützungsfällen, welche während 
der Erwerbslosigkeit und innerhalb eines Zeitraums von 3 Wochen nach dem Ausscheiden aus der 
Kasse eintreten, wenn diese Personen vor ihrem Ausscheiden mindestens 3 Wochen ununterbrochen einer 
auf Grund des Krankenversicherungsgesetzes errichteten Krankenkasse angehört haben.
	        
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