Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

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abschluß und die vorgeschriebenen Ubersichten über die Mitglieder, über Krankheits= und Sterbefälle, 
über die vereinnahmten Beiträge und die geleisteten Unterstützungen auf, welche sämtlich vom Vorstande 
geprüft und festgestellt und der Aufsichtsbehörde eingereicht werden. 
Der Vorstand hat die vom Kassenführer aufgestellte Jahresrechnung festzustellen, mit allen 
Belegen dem Revisionsausschusse (§ 32 Ziffer 1) zur Prüfung vorzulegen und spätestens bis zum 
(1. April] des nächsten Jahres die Abnahme der Jahresrechnung bei der Generalversammlung zu 
beantragen. 
Zu & 21. 
(t) Wegen der etwaigen Amtsenthebung des Rechnungs= und Kassenführers vgl. Bemerkung 12) zu § 29. 
8 24. 
Erhöhung der Beiträge und Ermäßigung der Kassenleistungen. 
Ergibt sich aus den Jahresabschlüssen, daß die Einnahmen der Kasse zur Deckung ihrer Aus-(5 33 Abs. 1.) 
gaben einschließlich der Rücklagen zur Ansammlung und Ergänzung des Reservefonds nicht ausreichen, 
so müssen 0 lentweder die Kassenleistungen bis auf den Mindestbetrag des § 20 des Krankenversicherungs- 
gesetzes gemindert oder] die Beiträge bis auf 6 Prozent des (durchschnittlichen Tagelohns] [Arbeitsver-G31 Abf.2.) 
dienstes) (§ 5) erhöht werden. Dabei sind die Vorschriften des § 31 Abs. 7 zu beachten. 
Werden die gesetzlichen Mindestleistungen der Kasse durch die Beiträge, nachdem dieses ins-(565 Absf.2.) 
gesamt 6 Prozent des (durchschnittlichen Tagelohns] [Arbeitsverdienstes) (§ 5) erreicht haben, nicht 
gedeckt, so hat die Firma die zur Deckung derselben erforderlichen Zuschüsse aus eigenen Mitteln zu 
leisten, für welche Zuschüsse sie auch bei späterem besseren Stande der Kasse keine Rückerstattung 
fordern kann. 
Zu § 24. . 
(1) Die in Klammern eingeschlossenen Stellen dieses Absatzes haben Bedeutung nur für solche Kassen, deren 
Unteistützungen über die gesetzlichen Mindestleistungen hinausgehen. 
8 28. 
Zusammensetzung des Vorstandes. 
Der Vorstand der Kasse besteht:# ,· EITHER 
a)auseinemVertreterderFirmaalsVorsitzendenunddemKassenführer,welcherzugleich(§s43issex2. 
Stellvertreter des Vorsitzenden ist; beide werden auf die Dauer von [21 Jahren von der 
Firma ernannt; 
b) aus [S] von der Generalversammlung ohne Mitwirkung der Vertreter der Firma aus (83t.) 
der Mitte der stimmberechtigten Kassenmitglieder auf die Dauer von [2] Jahren gewählten 
Beisitzern. 
[Sobald die für Rechnung der Mitglieder zu zahlenden Beiträge 5/1 der Gesamtbeiträge über-(538 Abs.2.) 
steigen, ist bei der nächsten Wahl“s ein sechster Beisitzer und, sobald sie ½/8 übersteigen, ein siebenter 
Beisitzer zu wählen.) 
Die Wahl der Beisitzer ist geheimch und erfolgt durch verdeckte Stimmzettel in der Weise, daß 
jeder Wählende so viele Namen aufschreibt, wie Vorstandsmitglieder zu wählen sind. Gewählt sind 
diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten.?“ Stimmen, welche auf nicht Wählbare fallen oder 
die Gewählten nicht deutlich bezeichnen, werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet 
das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. 
Die Wahl wird im Auftrage des Vorstandes von dessen Vorsitzenden oder von einem zu 
diesem Zwecke bestellten Vertreter geleitet. Nur die erste Wahl nach Errichtung der Kasse sowie 
spätere Wahlen, bei welchen ein Vorstand nicht vorhanden ist, werden von einem Beauftragten der 
Aufsichtsbehörde geleitet. 
Die Ablehnung der Wahl zum Vorstandsmitglied ist aus denselben Gründen zulässig, aus (§5 34 
welchen das Amt eines Vormundes abgelehnt werden kann. Die Wahrnehmung eines auf Grund Abf. 2.) 
der Unfallversicherung und der Invalidenversicherung übernommenen Ehrenamts steht der Führung 
einer Vormundschaft gleich. Eine Wiederwahl kann nach mindestens zweijähriger Amtsführung für 
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