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die Richtigkeit der amtlichen Gewichtsermittelung durch Mitunterzeichnung der Revisionsbescheini—
gung anzuerkennen.
8 41.
Wird anderer Zucker unter amtlicher Aufsicht in Packstücke von gleichem Reingewichte ver—
packt, so genügt die Anmeldung der Zahl, Art, Bezeichnung der Packstücke, der Art des Zuckers
und des Reingewichts für das Packstück mit besonderer Angabe des Gesamtreingewichts. Die
Richtigkeit der amtlichen Ermittelung des Rohgewichts, soweit solche stattfindet (vgl. 8 46), hat
der Anmelder alsdann durch Mitunterzeichnung anzuerkennen.
8 42.
Soll Zucker, welcher in Packstücke von gleichem Reingewichte verpackt ist, zum freien Ver—
kehr abgefertigt werden, so genügt die Angabe des Reingewichts gemäß 8 41 auch dann, wenn
die Verpackung nicht unter amtlicher Aufsicht stattgefunden hat.
Gibt der Anmelder die schriftliche Erklärung ab, daß er außerstande sei, über das Gewicht
des zum freien Verkehr abzufertigenden Zuckers eine zuverlässige Angabe zu machen, so wird das
Gewicht der zur Aufnahme des Zuckers bestimmten Umschließungen vor der Verpackung amtlich
festgestellt und letztere amtlich beaufsichtigt. Der Anmelder hat auch in diesem Falle die Richtig—
keit der amtlichen Gewichtsermittelung durch Mitunterzeichnung anzuerkennen.
8 43.
Anmeldungen, welche den vorerwähnten Bedingungen nicht entsprechen, sind zur Vervoll—
ständigung oder Umschreibung zurückzugeben.
Musier 8. Die abgegebenen Anmeldungen werden von der Steuerstelle in das nach Muster 8 zu
—führende Abfertigungsbuch fortlaufend eingetragen.
Die Anmeldungen sind, soweit aus ihnen eine Steuererhebung entspringt, dem Zucker-
steuer-Einnahmebuch als Belege beizufügen.
8 44.
Der Anmelder haftet für die Richtigkeit seiner Angaben. Es sind jedoch Abweichungen
von dem angemeldeten Gewichte, welche sich bei der Revision herausstellen, straffrei, wenn der
Unterschied 10 vom Hundert des angemeldeten Gewichts nicht übersteigt. Auch sind Ab—
weichungen von den Angaben über den Quotienten der Zuckerabläufe straffrei zu lassen, insofern
nicht in den Fällen, in welchen der Quotient auf weniger als 70 angegeben ist, der ermittelte
Quotient 73 oder mehr beträgt.
*5.
b) Abfertigung Soweit nicht die Bestimmungen in den nachfolgenden Paragraphen Platz greifen, ist für
zum freien jedes einzelne Packstück das Roh= und Reingewicht zu ermitteln. Die Art des Zuckers kann
Verkehre. probeweise ermittelt werden. Das Ergebnis ist auf der Anmeldung zu vermerken. Bei der
Feststellung des Reingewichts sind in der Schlußsumme Gewichtsmengen unter 50 g außer Ansatz
zu lassen.
8 46.
Bei der Abfertigung größerer Mengen von Zucker derselben Art in gleichartiger Ver—
packung kann von Ermittelung des Rohgewichts der einzelnen Packstücke abgesehen werden und
die amtliche Verwiegung gruppenweise erfolgen.
Auch ist in diesem Falle eine probeweise Ermittelung des Rohgewichts zulässig, wenn sich
bei den einzelnen zur Verwiegung gelangenden Packstücken oder Gruppen keine Abweichungen
ergeben, welche 2 vom Hundert des angemeldeten Gewichts überschreiten. Die probeweise
vorzunehmenden Verwiegungen müssen sich auf mindestens 2, bei einer Zahl von 1000 und mehr
Packstücken auf mindestens 1 vom Hundert der ganzen Warenpost erstrecken. *
Ist der in den freien Verkehr zu setzende Zucker unter amtlicher Aufsicht in Packstücke
von gleichem Reingewichte verpackt worden, so ist die Ermittelung des Rohgewichts überhaupt
nicht erforderlich.