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der Fabrikinhaber zu fertigenden Nachweisungen über die Erzeugung der Sirupreinigungsanstalten,
der Maltose= und Maltosesirup-Fabriken sind mit einer Bescheinigung, daß die im Hauptamts-
bezirke vorhandenen entsprechenden Betriebe vollständig nachgewiesen sind, bis zum 15. Oktober
dem Kaiserlichen Statistischen Amte einzusenden.
88.
Die Direktivbehörden haben über die Verarbeitung von Rüben zur Zuckerbereitung (§ 5)
Übersichten für ihren Bezirk zu fertigen und mit je einer Ausfertigung der hauptamtlichen Über—
sichten und der jährlichen Betriebsübersichten der Zuckerfabriken (§ 4), ferner unter Beifügung
einer Denkschrift, die sich über die in Ziffer 7 der Anleitung zu Muster 23 angegebenen Punkte
äußert, dem Kaiserlichen Statistischen Amte bis zum 15. Oktober jedes Jahres einzusenden.
Desgleichen sind von den Direktivbehörden Ubersichten über die in den freien Verkehr
gesetzten Zuckermengen nach Rechnungsmonaten (§ 3) und nach Betriebsjahren (§ 5) zu fertigen
und erstere bis zum 6. jedes Monats, letztere bis zum 15. Oktober dem Kaiserlichen Statistischen
Amte zu übersenden.
. 89.
Das Kaiserliche Statistische Amt hat aus den nach den vorstehenden Bestimmungen ihm
zugehenden Ubersichten Zusammenstellungen zu fertigen und in geeigneter Form zu veröffentlichen.
Die monatlichen Zusammenstellungen aus den Betriebsübersichten der Zuckerfabriken (§ 1)
und den Ubersichten über die in den freien Verkehr gesetzten Zuckermengen (§ 8 Abs. 2) sowie
über die Einfuhr und Ausfuhr von Zucker (§ 2), ferner die Nachweise über die mit Rüben be-
bauten Flächen, die am Schlusse des Betriebsjahrs in den Zuckerfabriken und in den Nieder-
lagen vorhandenen Zuckerbestände (§§ 1 und 6) sind sofort nach ihrer Herstellung im Reichs-
anzeiger zur Veröffentlichung zu bringen.
Vorschriften für
die Direktiv--
behörden.
Vorschriften für
das Kaiserliche
Statistische Amt.