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Muster 3.
Ausführungsbestimmungen § 32.
Bundesstaat Die Übersichten sind von den Zuckersteuerstellen bis
Direktivbezirk
zum 10. September dem Kaiserlichen Statistischen Amte
in einer Ausfertigung einzusenden.
Hauptamtsbezirk
Zuckersteuerstellee: ,,
Ubersicht
am 31. August 19
in der Zuckerfabrik de .
zu
vorhandenen Bestandes an Zuckererzeugnissen.
Auleitung.
Die Nachweisung ist für jede Zuckerfabrik nach dem Stande am 31. August jedes Jahres aufzustellen und bis zum
6. September der Zuckersteuerstelle in doppelter Ausfertigung zu übergeben.
Sollte es an Einträgen fehlen, so ist (ebenfalls in doppelter Ausfertigung) eine Fehlanzeige abzugeben.
. Nachzuweisen sind alle in den Räumen der Fabrik, in denen sie mit Genehmigung der Steuerbehörde aufbewahrt
werden dürfen, gelagerten fertigen Zucker und Zuckerabläufe.
Ausgeschkoffen von der Nachweisung sind die Bestände der Niederlagen (5 40 des Zuckersteuergesetzes) sowie die
Zuckervorräte, die nach Zurückziehung der ständigen Bewachung einer Fabrik unter amtlichen Raumverschluß ge-
nommen worden sind (§.27 des Gesetzes).
Ferner sind in die Nachweisung nicht aufzunehmen die im Fabrikationslaufe befindlichen Zucker und Abläufe.
Die Mengen sind nach Reingewicht in vollen Kilogramm anzuschreiben, wobei Mengen von weniger als 05 kg
unberücksichtigt zu lassen, Mengen von 0/“ kg und mehr zu 1 kg anzunehmen sind.
Die Angaben sind durch die Zuckersteuerstelle zu beglaubigen, wobei besonders darauf zu achten ist, daß gemäß
Ziffer 2 Abs. 2 der Anleitung verfahren worden ist, und nicht auch diejenigen Niederlagebestände, die in Muster 24
nachzuweisen sind, mit aufgenommen wurden.