Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

— 351 — 
Muster 3. 
Ausführungsbestimmungen § 32. 
Bundesstaat Die Übersichten sind von den Zuckersteuerstellen bis 
Direktivbezirk 
zum 10. September dem Kaiserlichen Statistischen Amte 
in einer Ausfertigung einzusenden. 
Hauptamtsbezirk 
Zuckersteuerstellee: ,, 
  
Ubersicht 
am 31. August 19 
  
in der Zuckerfabrik de . 
zu 
vorhandenen Bestandes an Zuckererzeugnissen. 
Auleitung. 
Die Nachweisung ist für jede Zuckerfabrik nach dem Stande am 31. August jedes Jahres aufzustellen und bis zum 
6. September der Zuckersteuerstelle in doppelter Ausfertigung zu übergeben. 
Sollte es an Einträgen fehlen, so ist (ebenfalls in doppelter Ausfertigung) eine Fehlanzeige abzugeben. 
. Nachzuweisen sind alle in den Räumen der Fabrik, in denen sie mit Genehmigung der Steuerbehörde aufbewahrt 
werden dürfen, gelagerten fertigen Zucker und Zuckerabläufe. 
Ausgeschkoffen von der Nachweisung sind die Bestände der Niederlagen (5 40 des Zuckersteuergesetzes) sowie die 
Zuckervorräte, die nach Zurückziehung der ständigen Bewachung einer Fabrik unter amtlichen Raumverschluß ge- 
nommen worden sind (§.27 des Gesetzes). 
Ferner sind in die Nachweisung nicht aufzunehmen die im Fabrikationslaufe befindlichen Zucker und Abläufe. 
Die Mengen sind nach Reingewicht in vollen Kilogramm anzuschreiben, wobei Mengen von weniger als 05 kg 
unberücksichtigt zu lassen, Mengen von 0/“ kg und mehr zu 1 kg anzunehmen sind. 
Die Angaben sind durch die Zuckersteuerstelle zu beglaubigen, wobei besonders darauf zu achten ist, daß gemäß 
Ziffer 2 Abs. 2 der Anleitung verfahren worden ist, und nicht auch diejenigen Niederlagebestände, die in Muster 24 
nachzuweisen sind, mit aufgenommen wurden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.