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m In der Spalte 7 sind die Steuervergütungen —ie welche für in den freien Verkehr gebrachte zuckerhaltige
Waren zurückzuzahlen waren (5 40 Abs. 3 des Gesetzes).
u In der Spalte 9 werden diejenigen Beträge nachgewiesen, welche von den Lehlungepsüchtigen. entweder sofort oder
noch vor Ablauf der betreffenden Vierteljahre bar eingezahlt sind (nach § 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 1871 auch
etwaige Rückstände). Diesen Beträgen treten hinzu:
a) die in den einzelnen Vierteljahren angeschriebenen, aber noch innerhalb derselben Vierteljahre (für das
4. Viertel des Rechnungsjahrs bis zum 31. März) abgelösten Kredite,
b) die aufgekommenen Nacherhebungen.
Dagegen find die Erstattungen für unrichtige Erhebungen usw. und die gezahlten Steuervergütungen davon abzusetzen.
u In der Spalte 10 sind die nach Ablauf des Vierteljahrs der Anschreibung eingezahlten oder fällig gewordenen (wenn
auch noch nicht eingezahlten) Kredite nachzuweisen.
. In den Spalten 11 und 12 ist die Summe der noch ausstehenden (nicht fälligen) Kredite nach Maßgabe ihrer
Fälligkeit zu zerlegen.
Die Spalte 13 dient zur Abwickelung der aus dem vorigen Rechnungsiahr übernommenen Kredite.
10.
11
12.
Die Spalten 15 und 16 werden nur in den Schlußsummen ausgefüllt.
Die Summe der Spalten 9 bis 12 muß mit der Summe in Spalte 8 übereinstimmen.
Rückeinnahmen auf die vom Reich erstatteten Ausgaben für bauliche Einrichtungen in den Zuckerfabriken sind als
außerordentliche Einnahmen, für die Verwaltungskosten nicht vergütet werden, unter der Linie besonders nachzuweisen.