1850. 271
Eine schriftliche Abfassung des Urtheils ist, wie Art. 803 verordnet, zu den Acten zu
ringen.
rt. 315.
Führung eines Protocolls über die öffentliche Verhandlung vor dem Oberappellatsonsgericht,
und über dessen Beschlußfassung ist, wie Artt. 262 — 264 bestimmen, erforderlich.
Art. 316.
Offenbar grundlose Nichttgkeitöbeschwerden soll daß Oberappellationsgericht an den
Parteien und den Verkheidigern mit Gelostrafen, welche bis zu funfzig Thalern anstelgen
können, unnachsichtlich ahnden, und dies auch bei den in Ant. 207 f. und Artt. 332 f. gedachten
Nichtigkeitsbeschwerden zur Anwendung kommen.
Ml. Appellation gegen Cndurtheile der Kreisgerichte.
Art. 317.
Gegen Endurtheile eines Kreiögerichts ist Appellation an das Appellatlonögerscht zurassig.
Sie kann gegen verurtheilende und freisprechende Urtheile nach allen Richtungen,
wegen vorliegender Nichtigkeiten (Art. 306), wegen angenommenen oder nicht angenommenen
Bewelsrö, wegen der erkannten Strafart und Strafgröße, wegen der Entscheidung
über etwaige privatrechtliche Ansprüche und wegen der Kosten ergriffen werden.
Art. 318.
Die Appellation steht dem Angeklagten und dem Staatsanwalt oder dem Privatankläger,
einem jeden, soweit das Endurhheil des Kreiögerichts ihn berührt oder dem Gegner
zum Worhheil gereicht, zu.
Die Erben eines verslorbenen Angeklagten können an dessen Stelle nur bet erkannten
Geldstrafen und wegen etwa mitentschiedener Civilpuncte oder wegen der Kosten appellren,
oder die von ihrem Erblasser bereiks ergriffene Appellation fortsetzen.
Ist der Angeklagte nach Eröffnung des vorigen Unheils gestorben, so kann der Staatsanwalt
nur, sofern Geldstrafe oder der Kostenpunct in Frage steht, gegen die Erben des Angeklagten
appelliren oder eine schon eingelegte Appellation fortsetzen.
An. 319.
Em Privatbetheiligter, welcher sich wegen privatrechtlicher Ansprüche dem Strafverfahren
angeschlossen hat, und dessen Ansprüche als unstatthaft oder wegen ermangelnder Bescheinigung
ganz over theilweise aberkannt worden sind, kann nur dann appelliren, wenn