Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850.  271

Eine  schriftliche  Abfassung  des  Urtheils  ist,  wie  Art.  803  verordnet,  zu  den  Acten  zu
ringen.

rt.  315.
Führung  eines  Protocolls  über  die  öffentliche  Verhandlung  vor  dem  Oberappellatsonsgericht,
  und  über  dessen  Beschlußfassung  ist,  wie  Artt.  262  —  264  bestimmen,  erforderlich.

Art.  316.

Offenbar  grundlose  Nichttgkeitöbeschwerden  soll  daß  Oberappellationsgericht  an  den
Parteien  und  den  Verkheidigern  mit  Gelostrafen,  welche  bis  zu  funfzig  Thalern  anstelgen
können,  unnachsichtlich  ahnden,  und  dies  auch  bei  den  in  Ant.  207  f.  und  Artt.  332  f.  gedachten
  Nichtigkeitsbeschwerden  zur  Anwendung  kommen.

Ml.  Appellation  gegen  Cndurtheile  der  Kreisgerichte.

Art.  317.

Gegen  Endurtheile  eines  Kreiögerichts  ist  Appellation  an  das  Appellatlonögerscht  zurassig.
  Sie  kann  gegen  verurtheilende  und  freisprechende  Urtheile  nach  allen  Richtungen,
wegen  vorliegender  Nichtigkeiten  (Art.  306),  wegen  angenommenen  oder  nicht  angenommenen
  Bewelsrö,  wegen  der  erkannten  Strafart  und  Strafgröße,  wegen  der  Entscheidung
über  etwaige  privatrechtliche  Ansprüche  und  wegen  der  Kosten  ergriffen  werden.

Art.  318.

Die  Appellation  steht  dem  Angeklagten  und  dem  Staatsanwalt  oder  dem  Privatankläger,
  einem  jeden,  soweit  das  Endurhheil  des  Kreiögerichts  ihn  berührt  oder  dem  Gegner
zum  Worhheil  gereicht,  zu.

Die  Erben  eines  verslorbenen  Angeklagten  können  an  dessen  Stelle  nur  bet  erkannten
Geldstrafen  und  wegen  etwa  mitentschiedener  Civilpuncte  oder  wegen  der  Kosten  appellren,
oder  die  von  ihrem  Erblasser  bereiks  ergriffene  Appellation  fortsetzen.

Ist  der  Angeklagte  nach  Eröffnung  des  vorigen  Unheils  gestorben,  so  kann  der  Staatsanwalt
  nur,  sofern  Geldstrafe  oder  der  Kostenpunct  in  Frage  steht,  gegen  die  Erben  des  Angeklagten
  appelliren  oder  eine  schon  eingelegte  Appellation  fortsetzen.

An.  319.
Em  Privatbetheiligter,  welcher  sich  wegen  privatrechtlicher  Ansprüche  dem  Strafverfahren
  angeschlossen  hat,  und  dessen  Ansprüche  als  unstatthaft  oder  wegen  ermangelnder  Bescheinigung
  ganz  over  theilweise  aberkannt  worden  sind,  kann  nur  dann  appelliren,  wenn