Bundesstaat . WW55 ,............"..........·· Muster 24.
·· « Ausführungsbestimmungen,
Direktivbezrk. Anlage H 96.
: Einsendungstag:
Hauptamtsbezirk für die Hebestellen an das Hauptamt:
der b. September,
für die Hauptämter an das Kaiserliche Statistische Amt:
der 10. September.
Ubersicht
des
am 31. August 19 in den Niederlagen vorhandenen Bestandes an
Zuckererzeugnissen und zuckerhaltigen Waren.
Anleitung.
1. In die Nachweisung aufzunehmen sind alle in öffentlichen Niederlagen oder Privatlagern am 31. August jedes Jahres
abgabenfrei oder behufs Erlangung der Steuervergütung lagernden Zuckererzeugnisse und zuckerhaltigen Waren. Die
Anschreibung geschieht von den Niederlageämtern auf Grund der Lagerbücher. Es sind zuerst die öffentlichen, dann
unter Benennung des Inhabers die Privatlager in der Art einzutragen, daß jede Niederlage auf einer besonderen
Linie nachgewiesen wird. *4
Als Privatlager unter amtlichem Mitverschlusse gelten auch die nach Feststellung der Vorräte an festem Zucker
unter Mitverschluß genommenen Räume einer Zuckerfabrik, die für längere Zeit aus der ständigen Bewachung getreten
ist (627 Abs. 2 des Zuckersteuergesetzes).
2. Die Zuckermengen sind nach dem Reingewicht anzugeben, das, falls es im Lagerbuche nicht angeschrieben sein sollte,
durch Abzug der für die Verzollung geltenden Tara vom Rohgewicht ermittelt wird. Die Anschreibung geschieht in
den Spalten 4 bis 18 in vollen Doppelzentnern derart, daß Mengen von weniger als 50 kg unberücksichtigt bleiben,
Mengen von 50 kg und darüber als 1 Doppelzentner angesetzt werden. In den Spalten 19 und 20 hat eine Abrundung
nicht stattzufinden.
3. Die Ubersichten der unteren Steuerstellen sind in doppelter Ausfertigung den Hauptämtern einzureichen. Die Haupt-
amter haben eine Ausfertigung mit der Bescheinigung, daß der Zuckerbestand der im Hauptamtsbezirke vorhandenen
Niederlagen vollständig nachgewiesen ist, bis zum 10. September dem Kaiserlichen Statistischen Amte einzusenden.