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Bezeichnung der Stellen.
Angabe
bei den für Militär-
anwärter nicht aus-
schließlich bestimmten
Stellen, in welchem
Umfange dieselben
vorbehalten sind.
Bezeichnung
der Behörden, an welche die
Bewerbungen zu richten sind,
wenn es nicht die Behörde
selbst ist, bei welcher die An-
stellung gewünscht wird.
Bemerkungen.
9. Forstverwaltung:
Hausmeister und Pedelle bei den König-
lichen Forstakademien zu Eberswalde
und Münden,
Wald-, Torf-, Wiesen-, Wege= und Flöß-
wärter.
soweit diese Stellen
nicht mit Forstver-
sorgungsberechtig-
ten bezw. mit auf
Forstversorgung
dienenden Anwär-
tern der Jäger-
Bataillone besetzt
werden können.
Direktoren der Königlichen
Forstakademien.
Die betreffenden
rungen.
Regie-
IX. Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal--Angelegenheiten.
1. Bei sämtlichen Verwaltungen:
Maschinisten, Heizer, Röhrmeister
sonstige gleichartige Stellen.
2. Konsistorien:
* Bureaubeamte.
3. Provinzial-Schulkollegien:
* Bureaubeamte.
4. Universitäten:
* Bureau= und Kassenbeamte,
und
Expedienten bei den Universitätsbiblio-
theken.
5. Lehrerinnen-Seminar zu Droyssig:
Rendant.
6. Kunstgewerbe-Museum zu Berlin:
Sekretär der Unterrichtsanstalt.
7. Königliche Nationalgalerie zu Berlin:
* Bureaubeamte.
mindestens zur Hälfte.
mindestens zur Hälfte.
zu drei Vierteln, mit
Ausnahme derStel-
len der Rendanten
und Ouästoren.
mindestens zur Hälfte.
zwischen Militär= und
Civilanwärter ab-
wechselnd.
ausschließlich, sofern
unter den Bewer-
bern eine geeignete
Persönlichkeit sich
befindet.
mindestens zur Hälfte.
-——n
Die Königlichen Konsistorien,
einschl. des Landeskonsisto-
riums zu Hannover.
Rektor und Senat der Uni-
versität zu Berlin sowie
die Kuratorien der übrigen
Universitäten.
Der Direktor der Universi-
tätsbibliothek in Berlin
sowie die Kuratorien der
übrigen Universitäten.
Der Seminardirektor.
Die Generalverwaltung der
Königlichen Museen.
*
J—
Die Stellen werden bei
eintretender Erledi-
gung ausgeschrieben.
Die etatsmäßigen Stel-
len der Königlichen
Forstkassenren-
danten fsind für die
aus dem Militärstande
#ro orgegangenen
eamten in gleicher
Weise wie für die aus
dem Cirilstande her-
vorgegangenen er-
reichbar, wenn sie die
erforderliche Befähi-
gung besitzen.