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Centralblatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
Reichsamte des Innern.
Zu betiehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen.
XXXI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 23. Oktober 1903. V 48.
Inhalt: 1.Konfulatwesen: Ernennung; — Ermächtigungen 3. Zoll= und Stenerwesen: Bestellung von Stations-
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é Post= und Telegraphenwesen: Ausdehnung des Geltungs- 4. p
. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem
bereichs der Ortstaxe auf Nachbarpostorte, (VII. Nachtrag Reichsgebiet tn 669
1. Kon sulatwesen.
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Waldemar Hepp zum
Konsul in San Juan (Puerto Rico) zu ernennen geruht.
Dem Vizekonsul bei dem Kaiserlichen Generalkonsulat in Genua Wedding ist auf Grund des § 1
des Gesetzes vom 4. Mai 1870 die ihm während seiner kommissarischen Beschäftigung bei dem General-
konsulate schon bisher beigelegt gewesene Ermächtigung auch weiter erteilt worden, in Vertretung des
Generalkonsuls bürgerlich gültige Eheschließungen zwischen Reichsangehörigen vorzunehmen und diese
Heiraten zu beurkunden.
Dem Vizekonsul bei dem Kaiserlichen Generalkonsulat in Schanghai Boyé ist auf Grund des § 1
des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 die ihm
während seiner kommissarischen Beschäftigung bei dem Generalkonsulate schon bisher beigelegt gewesene
Ermächtigung auch weiter erteilt worden, in Vertretung des Generalkonsuls bürgerlich gültige Ehe-
schließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze
lebenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.
Dem bei dem Kaiserlichen Konsulat in Tientsin beschäftigten Vizekonful Wendschuch ist auf Grund
des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875
die Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des Kaiserlichen Konsuls bürgerlich gültige Ehe-
schließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze
lebenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.
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