Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

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Centralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
  
Reichsamte des Innern. 
Zu betiehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
XXXI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 23. Oktober 1903. V 48. 
Inhalt: 1.Konfulatwesen: Ernennung; — Ermächtigungen 3. Zoll= und Stenerwesen: Bestellung von Stations- 
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é Post= und Telegraphenwesen: Ausdehnung des Geltungs- 4. p 
. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
bereichs der Ortstaxe auf Nachbarpostorte, (VII. Nachtrag Reichsgebiet tn 669 
  
1. Kon sulatwesen. 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Waldemar Hepp zum 
Konsul in San Juan (Puerto Rico) zu ernennen geruht. 
  
  
Dem Vizekonsul bei dem Kaiserlichen Generalkonsulat in Genua Wedding ist auf Grund des § 1 
des Gesetzes vom 4. Mai 1870 die ihm während seiner kommissarischen Beschäftigung bei dem General- 
konsulate schon bisher beigelegt gewesene Ermächtigung auch weiter erteilt worden, in Vertretung des 
Generalkonsuls bürgerlich gültige Eheschließungen zwischen Reichsangehörigen vorzunehmen und diese 
Heiraten zu beurkunden. 
  
Dem Vizekonsul bei dem Kaiserlichen Generalkonsulat in Schanghai Boyé ist auf Grund des § 1 
des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 die ihm 
während seiner kommissarischen Beschäftigung bei dem Generalkonsulate schon bisher beigelegt gewesene 
Ermächtigung auch weiter erteilt worden, in Vertretung des Generalkonsuls bürgerlich gültige Ehe- 
schließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze 
lebenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
Dem bei dem Kaiserlichen Konsulat in Tientsin beschäftigten Vizekonful Wendschuch ist auf Grund 
des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 
die Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des Kaiserlichen Konsuls bürgerlich gültige Ehe- 
schließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze 
lebenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
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