Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

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8 26. 
Schiffe, die beim Ansageposten oder beim Eintrittsamt in den freien Verkehr gesetzt Abfertigungs- 
werden, haben sich mit den hierüber erhaltenen Bezettelungen auf der Weiterfahrt im Grenz- ausweise. 
bezirk auszuweisen. E 
Verschlüsse auf den zum Ausgang abgefertigten Schiffen werden in der Regel beim Ausgang. 
Ansageposten abgenommen. 
Werden, insbesondere beim Ausgange nach der Ostsee, Ausnahmen notwendig, so ordnet 
das Austrittsamt die erforderlichen Maßnahmen an. 
Dritter Teil. 
Zollaufsicht, Strafbestimmungen, Kanalabgaben. 
§ 27. 
Die Aufsicht über den Schiffsverkehr auf dem Kanal wird durch Zollwachtboote aus 1. Zollauffich 
geübt. Die Beamten der Zollboote sind befugt, alle Schiffe anzurufen, zu betreten und die Zollahrzeuge. 
Schiffspapiere einzusehen, die Schiffe zu durchsuchen, zu besetzen und bei dringendem Verdachte 
begangener oder beabsichtigter Zollverfehlungen zu verschließen. 
Die Zollboote geben den Schiffen die Absicht der Revision durch folgende Zeichen auf 
dem Flaggstocke kund: 
bei Tage durch einen weißen Stander mit der Inschrift: „Königlicher Zollkreuzer“ 
und eine viereckige grüne Flagge; 
bei Nacht durch zwei Leuchten übereinander, eine mit rotem und eine mit weißem 
ichte. 
Angerufene Schiffe haben den Zollfahrzeugen Gelegenheit zum Anborden zu geben und 
den Beamten das Betreten und Verlassen des Schiffes nach Seemannsart zu erleichtern. 
Die Zollaufsicht ist in erster Linie darauf zu richten, daß die unter Zollzeichen fahrenden, 
namentlich auch die an den Ausweichstellen und Übernachtungsplätzen liegenden Schiffe keinen 
unerlaubten Verkehr mit anderen Fahrzeugen oder mit dem Lande unterhalten. 
  
  
  
8 28. 
Der Schiffsführer und die Schiffsmannschaft sind verpflichtet, den Anweisungen der Zoll= Revision. Hülfs- 
beamten Folge zu leisten, bei den Revisionen die erforderlichen Hülfsdienste wahrzunehmen und dienste. 
  
  
Beleuchtung zu gewähren. Der Schiffsführer hat auf Verlangen für unentgeltliche Beförderung 
der Beamten vom Lande nach dem Schiffe und vom Schiffe an das Land zu sorgen. 
8 29. 
Zollbeamten, welche die amtliche Begleitung oder Bewachung des Schiffes ausüben, hat Bewachung. Ver- 
der Schiffsführer angemessenes Unterkommen und unentgeltliche Teilnahme an den üblichen Mahl= bflegung. Gebühren 
zeiten zu gewähren. . 
» Auf dem Kanal fahrende Schiffe sind verpflichtet, Zollbeamte auf Verlangen unentgeltlich 
mitzunehmen und ihnen gegen Vergütung nach den für die Kanallotsen in der Betriebsordnung 
vorgeschriebenen Sätzen die Teilnahme an den Mahlzeiten zu gestatten. 
Für Schiffsbegleitungen und außerordentliche Amtshandlungen werden Gebühren nach 
den allgemeinen Bestimmungen erhoben. · 
§30. 
.,»DieKanallotfenundpreußischenSeelotfenderStationBÜlck-Laboe,dieSchleppdampf-Lotsen-Dienstver- 
schiffsführer und Streckenaufseher der Kanalverwaltung sind auf das Zollinteresse zu vereidigen. fehlungen. 
Sie sind verpflichtet, bei Ausübung ihres Dienstes Übertretungen der Zollvorschriften nach Kräften 
zu verhindern und zu ihrer Kenntnis kommende sofort anzuzeigen (vgl. 8 7). 
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