Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1905. (33)

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Zentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
  
Reichsamte des Innern. 
  
  
Zu beziehen durch alle Vostanstalten und Buchhandlungen. 
  
  
  
  
  
XXII-Ss#rgng. Verlin, Freitag, den 26. Mai 1905. 21. 
Inhalt: 1. goll= und Steuerwesen: Bestellung von Reichs- 3. Konsulatwesen: Ermächtigung zur Vornahme von 
bevollmächtigtggen Seite 11 Zioilstandsaklkten 133 
2. Finanzwesen: Nachweisung der Einnahmen des Reichs 4. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
vom 1. April 1905 bis Ende April 19005 132 Reichsgebite U 133 
  
1. Zoll= und Steuerwesen. 
  
Auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses 
des Bundesrats für Zoll= und Steuerwesen 
1. der Reichsbevollmächtigte für Zölle und Steuern, Kaiserliche Geheime Regierungsrat Nar 
zu Königsberg i. Ostpr. seiner bisherigen Dienstgeschäfte bei den Königlich Preußischen 
Provinzial-Steuerdirektionen zu Königsberg i. Ostpr. und Danzig vom 1. Mai 1905 ab 
enthoben und von dem gleichen Zeitpunkt ab der von dem Dienstbezirke des Reichsbevoll- 
mächtigten zu Cöln abgezweigten Königlich Preußischen Provinzial-Steuerdirektion zu 
Münster i. W. und der von dem Dienstbezirke des Reichsbevollmächtigten zu Hannover ab- 
gezweigten Großherzoglich Oldenburgischen Zolldirektion zu Oldenburg als Reichsbevoll= 
mächtigter für Zölle und Steuern mit dem Wohnsitz in Münster i. W. und 
2. der Reichsbevollmächtigte für Zölle und Steuern, Königlich Sächsische Geheime Finanzrat 
Dr. Haase zu Stettin seiner bisherigen Dienstgeschäfte bei den Königlich Preußischen 
Provinzial-Steuerdirektionen zu Stettin und Posen vom 1. Mai 1905 ab enthoben und von 
dem gleichen Zeitpunkt ab an Stelle des nach Münster i. W. versetzten Kaiserlichen Geheimen 
Regierungsrats Nar den Königlich Preußischen Provinzial-Steuerdirektionen zu Königs- 
berg i. Ostpr. und Danzig als Reichsbevollmächtigter für Zölle und Steuern mit dem 
Wohnsitz in Königsberg i. Ostpr. 
beigeordnet worden. 
  
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