B. a. Progymnasien. B. b. Realprogymnasien. B.c. Realschulen. 247
B. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der ersten Klasse, d. h. der
einjährige erfolgreiche Besuch der obersten Klasse bei siebenstusigen Nichtvollanstalten, zur Darlegung
der Befähigung nötig ist.
a. Drogymnasien.
.. I. Königreich Württemberg.
* Ohringen.
II. Großherzogtum Baden.
Durlach: Progymnasium (verbunden mit Realabteilung),
Karlsruhe: Gymnasialabteilung (verbunden mit
Realgymnasium).
III. Großherzogtum Hessen.)
Alzey#: Progymnasium (verbunden mit Realschule),
Bingen: Progymnasium (verbunden mit Realschule),
Dieburg: Progymnasialabteilung der höheren
Bürgerschule (verbunden mit Realschule).
IV. Herzogtum Sachsen-Coburg-Gotha.
Ohrdruf: Progymnasium (verbunden mit Realschule).
b. Kealprogymnasien.
I. Königreich Württemberg.
Böblingen,
Calw,
Geislingen,
Heilbronn: Realklassen des Gymnasiums,
Nürtingen.
II. Großherzogtum Baden.
Durlach: Realabteilung des Progymnasiums,
Lörrach: Realprogymnasium (verbunden mit Gymnasium),
Weinheim.
III. Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Ribnitz.
IV. Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz.
Schönberg: Realschule.
V. Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
Frankenhausen.
VI. Fürstentum Schaumburg-Lippe.
Bückeburg: Realprogymnasium (verbunden mit
Gymnasium und Lehrerseminar).
c. Kealschulen.
I. Königreich Württemberg.
alen,
1 Biberach,
Heidenheim,
#LLudwigsburg,
P Rottweil,
+Tübingen.
II. Großherzogtum Baden.
# Bruchsal,
Karlsruhe,
Villingen.
——.—
III. Großherzogtum Hessen.)
1.Alsfeld,
Alzey: 1 Realschule (verbunden mit Progymnasium),
Bingen: PHRealschule (verbunden mit Progymnasium),
Butzbach,
Dieburg: # Realschulabteilung der höheren Bürgerschule
(verbunden mit Progymnasium),
Friedberg: Realschule (verbunden mit Gymnuasium),
Gernsheim,
1) Solche Schüler, welche im Interesse ihres künftigen Berufs mit dem Abschlusse des sechsten Jahrganges (der
Untersekunda) oder vor Absolvierung des siebenten (der Obersekunda) die Anstalt verlassen und sich den Berechtigungsschein
zum einjährig-freiwilligen Dienste erwerben wollen, haben sich der fakultativen Abschlußprüfung zu unterziehen, für welche die
Hessische Prüfungsordnung vom 15. Dezember 1899 maßgebend ist. Nach einer neueren Bestimmung mit rückwirkender Geltung
für den Ostertermin 1903 können auch Nichtschüler diese Prüfung ablegen.
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