Contents : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1905. (33)

B.  a.  Progymnasien.  B.  b.  Realprogymnasien.  B.c.  Realschulen.  247

B.  Lehranstalten,  bei  welchen  der  einjährige,  erfolgreiche  Besuch  der  ersten  Klasse,  d.  h.  der
einjährige  erfolgreiche  Besuch  der  obersten  Klasse  bei  siebenstusigen  Nichtvollanstalten,  zur  Darlegung
  der  Befähigung  nötig  ist.

a.  Drogymnasien.

..  I.  Königreich  Württemberg.
*  Ohringen.

II.  Großherzogtum  Baden.

Durlach:  Progymnasium  (verbunden  mit  Realabteilung),


Karlsruhe:  Gymnasialabteilung  (verbunden  mit
Realgymnasium).

 

III.  Großherzogtum  Hessen.)

Alzey#:  Progymnasium  (verbunden  mit  Realschule),
Bingen:  Progymnasium  (verbunden  mit  Realschule),
Dieburg:  Progymnasialabteilung  der  höheren

Bürgerschule  (verbunden  mit  Realschule).


IV.  Herzogtum  Sachsen-Coburg-Gotha.
Ohrdruf:  Progymnasium  (verbunden  mit  Realschule).

b.  Kealprogymnasien.

I.  Königreich  Württemberg.
Böblingen,
Calw,
Geislingen,
Heilbronn:  Realklassen  des  Gymnasiums,
Nürtingen.

II.  Großherzogtum  Baden.

Durlach:  Realabteilung  des  Progymnasiums,

Lörrach:  Realprogymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),


Weinheim.

 

III.  Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Ribnitz.

IV.  Großherzogtum  Mecklenburg-Strelitz.
Schönberg:  Realschule.

V.  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt.
Frankenhausen.

VI.  Fürstentum  Schaumburg-Lippe.

Bückeburg:  Realprogymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium  und  Lehrerseminar).

c.  Kealschulen.

I.  Königreich  Württemberg.

alen,

1  Biberach,
Heidenheim,
#LLudwigsburg,
P  Rottweil,
+Tübingen.

II.  Großherzogtum  Baden.
#  Bruchsal,
Karlsruhe,
Villingen.

——.—

 

 

III.  Großherzogtum  Hessen.)

1.Alsfeld,

Alzey:  1  Realschule  (verbunden  mit  Progymnasium),
Bingen:  PHRealschule  (verbunden  mit  Progymnasium),


Butzbach,

Dieburg:  #  Realschulabteilung  der  höheren  Bürgerschule

  (verbunden  mit  Progymnasium),

Friedberg:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnuasium),


Gernsheim,

1)  Solche  Schüler,  welche  im  Interesse  ihres  künftigen  Berufs  mit  dem  Abschlusse  des  sechsten  Jahrganges  (der
Untersekunda)  oder  vor  Absolvierung  des  siebenten  (der  Obersekunda)  die  Anstalt  verlassen  und  sich  den  Berechtigungsschein
zum  einjährig-freiwilligen  Dienste  erwerben  wollen,  haben  sich  der  fakultativen  Abschlußprüfung  zu  unterziehen,  für  welche  die
Hessische  Prüfungsordnung  vom  15.  Dezember  1899  maßgebend  ist.  Nach  einer  neueren  Bestimmung  mit  rückwirkender  Geltung
für  den  Ostertermin  1903  können  auch  Nichtschüler  diese  Prüfung  ablegen.

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