Full text : Briefe und Akten zur Geschichte des Dreissigjährigen Krieges. Neunter Band. (9)

724  Nr.  120.  1916.

2.  Der  Aufkäufer  darf  die  Säcke  nur  zu  den  von  ihm  gezahlten  Preisen  und  nur
an  einen  Sackhändler  absetzen,  der  von  der  Reichs-Sackstelle  als  Vermittler  zugelassen
ist.  Der  Vermittler  hat  seine  Zulassung  dem  Aufkäufer  gegenüber  nachzuweisen.  Der
Vermittler  ist  verpflichtet,  die  Säcke  abzunehmen  und  den  von  ihm  als  angemessen  anerkannten
  Preis  einschließlich  der  dem  Aufkäufer  zustehenden  Gebühr  sofort  zu  zahlen.

3.  Der  Aufkäufer  erhält  für  seine  Bemühungen  und  Unkosten  eine  Vergütung  von
6  Pf.  für  jeden  Sack  bei  einem  Einkaufspreis  bis  zu  *“  0,60,  von  8  Pf.  bei  einem  Einkaufspreis
  von  mehr  als  =  0,60.  ,-4.

  Erachtet  der  Vermittler  den  gezahlten  Einkaufspreis  nicht  für  angemessen,  so
hat  er  dies  unter  Angabe  des  Werts  der  Säcke  sofort  dem  Aufkäufer  mitzuteilen.  Wenn
dieser  mit  dem  gebotenen  Preis  nicht  einverstanden  ist,  hat  er  die  Entscheidung  des  von
der  Handelskammer  des  Bezirks  zu  ernennenden  Sachverständigen  anzurufen.  Dieser
setzt  den  Wert  der  Säcke  endgültig  fest.

III.  Sackhändler  können  von  der  Reichs-Sackstelle  unter  Vorbehalt  jederzeitigen
  Widerrufs  ermächtigt  werden,  Säcke  unter  folgenden  Bedingungen  zu  erwerben
und  abzusetzen:  x  ·

Die  Anträge  um  Zulassung  sind  an  die  Reichs-Sackstelle,  Berlin  W.  35,  Stegliher
Straße  77/78,  zu  richten;  in  denselben  ist  anzugeben,  seit  wann  die  Firma  als  Sackhändler
  im  Handelsregister  eingetragen  ist  und  ob  die  Zulassung  als  Vermittler  oder
als  Abnehmer  im  Sinne  dieser  Vorschriften  gewünscht  ist.

1.  Die  Vermittler  haben  die  von  den  Aufkäufern,  sowie  die  im  freien  Verkehr
von  den  Verbrauchern  unmittelbar  erworbenen  Säcke  erstmalig  zu  sortieren,  ordnungsmäßig
  zu  lagern,  gegen  Feuer  zu  versichern  und  demnächst  in  zu  vereinbarenden  Zwischenräumen
  einem  Abnehmer  gegen  Erstattung  der  an  den  Aufkäufer  bezahlten  Vergütung
sowie  gegen  Zahlung  einer  Gebühr  frei  Bahnhof  des  Absendeortes  zu  liefern.

Die  Gebühr  beträgt  pro  Sack:
5  Pf.  bei  einem  Einkaufspreis  bis  zu  A  0,60,
77  7  «  «  ««  «  1.—,
15  „  „  „  »  von  mehr  als  „  1

,.

2.  Wird  von  dem  Vermittler  auch  die  Reparatur  der  Säcke  bewirkt,  so  erhält
derselbe  außerdem  eine  Vergütung  von  6  Pf.  für  den  Sack.

3.  Zur  Deckung  eines  plötzlich  auftretenden  Bedarfs  sowie  zur  Befriedigung  der
regelmäßigen  kleineren  Kundschaft  können  die  Vermittler  auf  ihren  Antrag  ermächtigt
werden,  einen  bestimmten  Prozentsatz  ihres  Sackbestandes  für  Rechnung  der  Reichs-Sackstelle
  unmittelbar  an  die  Verbraucher  zu  veräußern.

Die  Anträge  sind  bei  der  Reichs-Sackstelle  allmonatlich  gleichzeitig  mit  der  Vorlage

  der  Bestandsnachweisung  einzureichen  und  haben  die  Mengen  und  Sorten  genau

u  bezeichnen,  für  die  die  Ermächtigung  beantragt  wird.  Die  Vermittler  haben  diese
M  vor  dem  Verkauf  sachgemäß  zu  sortieren  und  zu  reparieren.  Für  die  sorgfältige
Sortierung  erhält  der  Vermittler  eine  besondere  Vergütung  von  5  Pfl.  für  jeden  Sack.

Die  Peichs-Sacksele  setzt  die  Bedingungen  fest,  unter  denen  die  Veräußerung  der
Säcke  zu  erfolgen  hat.  ·

4.  Die  Abnehmer  dürfen  Säcke  von  den  Aufkäufern  nicht  unmittelbar  übernehmen.
  Die  Abnehmer  haben  die  von  den  Vermittlern  oder  im  freien  Verkehr  von  den
Verbrauchern  unmittelbar  erworbenen  Säcke,  soweit  dies  noch  nicht  geschehen,  zu  repa-