Full text : Heft 3. Die Konförderations-Akte. Die Bundes-Akte. Die Wiener Schluß-Akte.

III.  Die  Schluss-Akte  vom  15.  Mai  1820.  53

Artikel  XLIII.

Wenn  in  einem  Falle,  wo  es  die  Gefahr  und  Beschützun
einzelner  Bundes-Staaten  gilt,  einer  der  streitenden  Theile  an
die  förmliche  Vermittlung  des  Bundes  anträgt,  so  wird  derselbe,
  in  so  fern  er  es  der  Lage  der  Sachen  und  seiner  Stellung
angemessen  findet,  unter  vorausgesetzter  inwilligung  des  andern
Theils,  diese  Vermittelung  übernehmen;  jedoch  darf  dadurch  der
Beschluß  wegen  der  zur  Sicherheit  des  Bundes-Gebiets  zu  ergreifenden
  Vertheidigungs-Maßregeln  nicht  aufgehalten  werden,
noch  in  der  Ausführung  der  bereits  beschlossnen  ein  Stillstand
oder  eine  Verzögerung  eintreten.

Artikel  XILTV.

Bey  ausgebrochnem  Kriege  steht  jedem  Bundes-Staate
frey,  zur  gemeinsamen  Vertheidigung  eine  größere  Macht  zu
stellen,  als  sein  Bundes-Contingent  beträgt;  es  kann  jedoch
in  dieser  Hinsicht  keine  Forderung  an  den  Bund  Statt  finden.

Artikel  XLV.

Wenn  in  einem  Kriege  zwischen  auswärtigen  Mächten,
oder  in  andern  Fällen  Verhältnisse  eintreten,  welche  die  Besorgniß
  einer  Verlezun  der  Neutralität  des  Bundes-Gebiets
veranlassen,  so  hat  die  Bundes-Versammlung  ohne  Verzug  im
engern  Rathe  die  zur  Behauptung  dieser  Neutralität  erforderlicen
  Maßregeln  zu  beschließen.

Artikel  XLVI.

Beginnt  ein  Bundes-Staat,  der  zugleich  außerhalb  des
Bundes-Gebiets  Besigungen  hat,  in  seiner  Eigenschaft  als
Europäiüsche  Macht  einen  Krieg,  so  bleibt  ein  solcher,  die  Verhältnisse
  und  Verpflichtungen  des  Bundes  nicht  berührender
Krieg  dem  Bunde  ganz  fremd.

Artikel  XLVII.

In  den  Fällen,  wo  ein  solcher  Bundesstaat  in  seinen
außer  dem  Bunde  belegenen  Besitzungen  bedroht  oder  angeriffen
  wird,  tritt  für  den  Bund  die  Verpflichtung  zu  gemein-Fhastligen
  Vertheidigungs-Maßregeln,  oder  zur  Theilnahme
und  Hülfsleistung  nur  in  so  fern  ein,  als  derselbe  nach  vorhin
  iger  Berathung  durch  Stimmenmehrheit  in  der  engern

ersamlung  Gefahr  für  das  Bundes-Gebiet  erkennt.  Im  letztern
  Falle  finden  die  Vorschriften  der  vorhergehenden  Artikel
ihre  gleichmäßige  Anwendung.