Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1905. (33)

— 342 — 
2. Post- und Telegraphenwesen. 
  
Bekanntmuchung. 
Die Funkentelegraphenstation (öffentliche Küstenstation) in Rixhöft ist aufgehoben worden. 
Der Seetelegraphendienst wird in Rixhöft von jetzt an wieder von den Leuchtturmwärtern 
wahrgenommen, die jedoch keinen ständigen Ausguck halten und Seetelegramme nach Maßgabe der 
Bestimmungen in der Telegraphenordnung für das Deutsche Reich vom 16. Juni 1904 mittels Flaggen- 
signale befördern. 
Berlin W. 66, den 27. Oktober 1905. 
Der Staatssekretär des Reichs-Postamts. 
In Vertretung: Sydow. 
  
3. Militär wesen. 
  
Der durch Bekanntmachung vom 29. Januar 1895 (Zentralblatt S. 17) veröffentlichte, durch Bekannt- 
machung vom 14. Januar 1897 (Zentralblatt S. 29) abgeänderte Zusatz zu den Grundsätzen für die 
Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militär- 
anwärtern ist weiter dahin abgeändert, daß in dem zweiten Absatz an die Stelle von „durch das 
Auswärtige Amt, Kolonial-Abteilung“ zu setzen ist: „durch den Reichskanzler (Auswärtiges Amt, 
Kolonial-Abteilung oder Reichs-Marineamt)"“. 
Berlin, den 25. Oktober 1905. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Dr. Richter. 
  
4. Juxsti zwesen. 
  
Das Verzeichnis derjenigen Behörden (Kassen), an welche nach der vom Bundesrat unter dem 
23. April 1880 beschlossenen Anweisung Ersuchen um Einziehung von Gerichtskosten zu richten sind 
(Zentralblatt von 1885 S. 79 ff.), erleidet folgende Anderungen: 
1. Die auf das Amtsgericht Cannstatt bezüglichen Angaben sind von Seite 87 unter der neuen 
Bezeichnung Stuttgart-Cannstatt nach Seite 129 zu übertragen und dort zwischen die Amts- 
gerichte Stuttgart Stadt und Stuttgart Amt einzuschalten; hierauf ist an der Stelle, wo 
das bisherige Amtsgericht Cannstatt gestrichen wird, durch den Vermerk „siehe Stuttgart- 
Cannstatt“ hinzuweisen. 
2. sü ern 129 fallen bei den Worten Stuttgart-Stadt und Stuttgart-Amt die Binde- 
triche fort. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.