1244 —
Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen:
Lau-
fende
Nr.
2.
Wem?
3.
Bei Pfändung
4.
Bemerkungen.
III.
IV.
V.
VI.
Den Regimentskommandeuren, den Kom-
mandeuren der selbständigen (nicht regi-
mentierten) Bataillone, den Detachements-
führern, dem Kommandeur der Eaui-
tationsanstalt, dem Kommandeur der
Unteroffizierschule und dem Kommandeur
der Militärschießschule, dem Kommandeur
der Luftschifferabteilung, dem Führer
des Telegraphendetachements sowie den
Vorständen der Bekleidungsämter.
Der Remonte-Inspektion.
Der Inspektion der Militär-Bildungsan-
stalten.
Dem Kriegsministerium.
Dem Kriegsministerium.
Dem Kriegsministerium.
der ihnen unterstellten Gehalt empfangen-
den Offiziere und Beamten;:
der Beamten der Remontedepots und
der Remontenanstalt;
der sämtlichen Offiziere, Arzte, Beamten
und Zivillehrer der Militär-Bildungs-
anstalten (mit Ausnahme des In-
spekteurs):
sämtlicher übrigen, unter den Nummern
A. I mit V nicht einbegriffenen Offiziere
und Beamten der Militärverwaltung.
B. der Pension und des sonstigen aus
Militärfonds fließenden Einkommens:
der sämtlichen mit Pension zur Disposition
gestellten oder verabschiedeten Offiziere,
der sämtlichen auf Inaktivitätsgehalt oder
Wartegeld gesetzten Offiziere und Be-
amten der Militärverwaltung,
der zeitlich oder für immer in den Ruhe-
stand versetzten Beamten der Militär-
verwaltung sowie der guieszierten
Zivillehrer der Militär-Bildungs-
anstalten.
C. des aus Militärfonds fließenden Ein-
kommens (Witwenpensionen, Witwengeld,
Waisenunterhaltungsbeitrag, Waisengeld,
Unfallrenten, gesetzliche Beihilfen):
der Hinterbliebenen von Personen des
Soldatenstandes und von Beamten der
Militärverwaltung.
Zu III. Wegen der Ab-
züge von den Gehältern
jener Offiziere usw.,
welche vorübergehend
zu anderen Abteilun-
gen kommandiert
find, haben die Zu-
stellungen an den Kom-
mandeur usw. jener
Abteilung, zu der sie
ständig gehören
(Stammabteilung), zu
geschehen.
Zu V. Wegen der Aus-
nahme siehe A. VI.
Im übrigen vgl. Be-
merkung zu A. III,
welche hier gleich-
mäßige Anwendung
findet.
Die Abzüge der Pensio-
nisten usw. werden in
allen Fällen vom
Kriegsministerium fest-
gesetzt, auch wenn sie
in der Armee aktive
Dienste leisten.