— 157 —
o) die über die Grenze gegen den Freihafen Hamburg ein= und ausgehenden sowie die
über die Grenze gegen einen anderen Zollausschluß oder einen Freibezirk eingehenden
Fuhren von Latrinen-, Stall= oder Straßendünger, Kehricht und Bauschutt;
p) Waren, die aus einem Teile eines Zollausschlusses auf einer inländischen Straßenstrecke
nach einem anderen Teile geführt werden;
q) Waren, die auf dem Kaiser Wilhelm-Kanal und der Unterelbe nach der Ostsee oder
Nordsee unmittelbar durch das Zollgebiet durchgeführt werden, während dieser Beförde-
rung ohne Rücksicht auf eine etwaige Umladung;
F) dienstliche Sendungen amtlicher Akten;
s) Waren, die nur versehentlich zur Einfuhr gelangt sind und nach kurzer Lagerung oder
Versendung, ohne in den Handel des Zollgebiets überzugehen, wieder zur Ausfuhr
kommen und umgekehrt (verfahrenes oder verlaufenes Gut).
(2) Die Zolldirektivbehörden sind ermächtigt, die auf kurzen Straßenstrecken im freien Ver-
kehre stattfindenden Durchfuhren von Inlandswaren durch das Ausland oder den Freihafen Hamburg
nach dem Zollgebiet und die Durchfuhren von Auslandswaren durch das Zollgebiet nach dem Aus-
land oder einem Fgollausschlusse von der Anmeldepflicht zu befreien. Gleiche Ausnahmen können auch
in Fällen des örtlichen Bedürfnisses im kleinen Grenzverkehre sowie bei der Ein= und Ausfuhr von
Gegenständen des Marktverkehrs (Erzeugnissen des Garten= und Ackerbaues, der Viehzucht und des
Fischfanges, Brennstoffen usw.) bewilligt werden. Von solchen Erleichterungen ist dem Kaiserlichen
Statistischen Amte Mitteilung zu machen.
8 45.
Erleichterungen.
(1) Die Hauptämter oder andere durch die oberste Landesfinanzbehörde zu bezeichnende
Amter können im Bedürfnisfalle Handeltreibenden ihres Bezirkes auf Antrag gestatten, daß sie bei
Zusammenpackung verschiedener zur Ausfuhr bestimmter Waren in einem Packstücke den Gesamtinhalt
hinsichtlich der Gattung allgemein und hinsichtlich der Menge nach Rohgewicht nebst Verpackungsart
anmelden, wenn sie nachweisen, daß sie die Warengattung und das Reingewicht jeder Gattung ohne
Schädigung ihres Geschäfts im einzelnen nicht anzugeben vermögen, auch sich verpflichten, den Wert
der Sendung mit anzumelden. Die Vordrucke für solche Anmeldungen (Ausfuhranmeldescheine) sind
im voraus vom Hauptamt am Wohnorte des betreffenden Handeltreibenden mit dem Geschäftsnamen
(Firma) des letzteren und der Bemerkung „Gattung allgemein“ unter Beidruck des hauptamtlichen
Stempels zu versehen. Die von diesen Ämtern zugelassene Gattungsbezeichnung ist dem Kaiserlichen
Statistischen Amt unter Namhaftmachung der Waren und der Handeltreibenden, die in Frage kommen,
mitzuteilen.
(2) Im Postverkehr ist die Erleichterung ohne besondere Ermächtigung zulässig, wenn nur
das gesamte Rohgewicht der Waren und der Wert der Sendung mitangemeldet wird. Die allge-
meine Angabe der Gattung ist hier auch dann gestattet, wenn die Sendung nur eine Warengattung
enthält und der Wert angegeben wird. Bei Waren, die nach Gewicht und anderen Maßstäben anzu-
melden sind, genügt für die Angabe der Menge das Rohgewicht.
(3) Bei der Ausfuhr von Waren, die zum Schiffsbedarfe bestimmt sind, genügt die Angabe
des Rohgewichts und die allgemeine Bezeichnung der Gattung der Ware unter Anmeldung des Wertes.
Die Anmeldung der Gattung der Waren kann nach folgenden 5 Gruppen erfolgen: Nahrungs= und
Genußmittel, Steinkohlen, Schmiermittel und Farben, Kajüts= und Küchengut, Schiffsausrüstung. Die
Hauptämter oder die anderen von der obersten Landesfinanzbehörde für den Verkehr der Zollaus-
schlüsse bestimmten Anmeldestellen können gestatten, daß die Lieferer (Verkäufer) von Schiffsbedarf
statt der Anmeldung des Bedarfs für jedes einzelne Schiff monatliche oder vierteljährliche Gesamt-
anmeldungen des Bedarfs für die von ihnen ausgerüsteten Schiffe, getrennt nach deutschen und fremden
Schiffen und für letztere nach in= und ausländischen Waren, einreichen. Die inländischen Waren sind
zu unterscheiden in Waren des freien Verkehrs, in Waren, die einer inneren Steuer unterliegen, und
in Waren des Veredelungsverkehrs. An Stelle der Lieferer kann die monatliche oder vierteljährliche
Anmeldung des Schiffsbedarfs Schiffahrtsgesellschaften (Reedereien) oder Schiffsmaklern auf Antrag
gestattet werden. —