Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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o) die über die Grenze gegen den Freihafen Hamburg ein= und ausgehenden sowie die 
über die Grenze gegen einen anderen Zollausschluß oder einen Freibezirk eingehenden 
Fuhren von Latrinen-, Stall= oder Straßendünger, Kehricht und Bauschutt; 
p) Waren, die aus einem Teile eines Zollausschlusses auf einer inländischen Straßenstrecke 
nach einem anderen Teile geführt werden; 
q) Waren, die auf dem Kaiser Wilhelm-Kanal und der Unterelbe nach der Ostsee oder 
Nordsee unmittelbar durch das Zollgebiet durchgeführt werden, während dieser Beförde- 
rung ohne Rücksicht auf eine etwaige Umladung; 
F) dienstliche Sendungen amtlicher Akten; 
s) Waren, die nur versehentlich zur Einfuhr gelangt sind und nach kurzer Lagerung oder 
Versendung, ohne in den Handel des Zollgebiets überzugehen, wieder zur Ausfuhr 
kommen und umgekehrt (verfahrenes oder verlaufenes Gut). 
(2) Die Zolldirektivbehörden sind ermächtigt, die auf kurzen Straßenstrecken im freien Ver- 
kehre stattfindenden Durchfuhren von Inlandswaren durch das Ausland oder den Freihafen Hamburg 
nach dem Zollgebiet und die Durchfuhren von Auslandswaren durch das Zollgebiet nach dem Aus- 
land oder einem Fgollausschlusse von der Anmeldepflicht zu befreien. Gleiche Ausnahmen können auch 
in Fällen des örtlichen Bedürfnisses im kleinen Grenzverkehre sowie bei der Ein= und Ausfuhr von 
Gegenständen des Marktverkehrs (Erzeugnissen des Garten= und Ackerbaues, der Viehzucht und des 
Fischfanges, Brennstoffen usw.) bewilligt werden. Von solchen Erleichterungen ist dem Kaiserlichen 
Statistischen Amte Mitteilung zu machen. 
8 45. 
Erleichterungen. 
(1) Die Hauptämter oder andere durch die oberste Landesfinanzbehörde zu bezeichnende 
Amter können im Bedürfnisfalle Handeltreibenden ihres Bezirkes auf Antrag gestatten, daß sie bei 
Zusammenpackung verschiedener zur Ausfuhr bestimmter Waren in einem Packstücke den Gesamtinhalt 
hinsichtlich der Gattung allgemein und hinsichtlich der Menge nach Rohgewicht nebst Verpackungsart 
anmelden, wenn sie nachweisen, daß sie die Warengattung und das Reingewicht jeder Gattung ohne 
Schädigung ihres Geschäfts im einzelnen nicht anzugeben vermögen, auch sich verpflichten, den Wert 
der Sendung mit anzumelden. Die Vordrucke für solche Anmeldungen (Ausfuhranmeldescheine) sind 
im voraus vom Hauptamt am Wohnorte des betreffenden Handeltreibenden mit dem Geschäftsnamen 
(Firma) des letzteren und der Bemerkung „Gattung allgemein“ unter Beidruck des hauptamtlichen 
Stempels zu versehen. Die von diesen Ämtern zugelassene Gattungsbezeichnung ist dem Kaiserlichen 
Statistischen Amt unter Namhaftmachung der Waren und der Handeltreibenden, die in Frage kommen, 
mitzuteilen. 
(2) Im Postverkehr ist die Erleichterung ohne besondere Ermächtigung zulässig, wenn nur 
das gesamte Rohgewicht der Waren und der Wert der Sendung mitangemeldet wird. Die allge- 
meine Angabe der Gattung ist hier auch dann gestattet, wenn die Sendung nur eine Warengattung 
enthält und der Wert angegeben wird. Bei Waren, die nach Gewicht und anderen Maßstäben anzu- 
melden sind, genügt für die Angabe der Menge das Rohgewicht. 
(3) Bei der Ausfuhr von Waren, die zum Schiffsbedarfe bestimmt sind, genügt die Angabe 
des Rohgewichts und die allgemeine Bezeichnung der Gattung der Ware unter Anmeldung des Wertes. 
Die Anmeldung der Gattung der Waren kann nach folgenden 5 Gruppen erfolgen: Nahrungs= und 
Genußmittel, Steinkohlen, Schmiermittel und Farben, Kajüts= und Küchengut, Schiffsausrüstung. Die 
Hauptämter oder die anderen von der obersten Landesfinanzbehörde für den Verkehr der Zollaus- 
schlüsse bestimmten Anmeldestellen können gestatten, daß die Lieferer (Verkäufer) von Schiffsbedarf 
statt der Anmeldung des Bedarfs für jedes einzelne Schiff monatliche oder vierteljährliche Gesamt- 
anmeldungen des Bedarfs für die von ihnen ausgerüsteten Schiffe, getrennt nach deutschen und fremden 
Schiffen und für letztere nach in= und ausländischen Waren, einreichen. Die inländischen Waren sind 
zu unterscheiden in Waren des freien Verkehrs, in Waren, die einer inneren Steuer unterliegen, und 
in Waren des Veredelungsverkehrs. An Stelle der Lieferer kann die monatliche oder vierteljährliche 
Anmeldung des Schiffsbedarfs Schiffahrtsgesellschaften (Reedereien) oder Schiffsmaklern auf Antrag 
gestattet werden. —
	        
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