(4) Die Nachlieferung von Anmeldescheinen binnen längstens achttägiger Frist gegen Ein-
reichung eines Zwischen-(Interims-) Scheins, der unverpackte Güter nur nach Gattung, Stückgüter nur
nach Art der Packstücke nachweist, wird beim unmittelbaren Ausgange zur See allgemein in denjenigen
Seehäfen gewährt, welche Sitz einer die Befugnisse einer Anmeldestelle wahrnehmenden Zollstelle sind
(8 6 Abs. 2 des Gesetzes).
(5) Für die unmittelbare Durchfuhr mit Zollbegleitpapieren oder auf Grund unmittelbarer
Frachtpapiere usw. mit gelbem Anmeldescheine genügt, wenn sich eine genauere Benennung der Waren
nicht ohne Umständlichkeiten erreichen läßt, eine allgemeine Bezeichnung der Warengattung mindestens
nach den Abschnitten und Unterabschnitten des Zolltarifs.
(6) Die Zolldirektivbehörden können im Bedarfsfalle gestatten, daß Massenartikel bei der
Ausfuhr unter Ausstellung eines Anmeldescheins und Entrichtung der darauf zu berechnenden statistischen
Gebühr auch dann zusammen angemeldet werden, wenn die Ausfuhr nicht auf einmal, sondern nach
und nach, jedoch ohne längere Unterbrechung erfolgt. Dieselbe Vergünstigung kann bei der Einfuhr
von zollfreien Massenartikeln gewährt werden.
VIII. Statistische Gebühr.
8 46.
(1) Die nach § 13 des Gesetzes zur Entrichtung der statistischen Gebühr dienenden Stempel-
marken werden zum Preise des Stempelbetrags, auf den sie lauten, bei den Postanstalten verkauft.
Diese halten auch Vordrucke zu den Ausfuhranmeldescheinen, die mit einem zur Entrichtung der
statistischen Gebühr dienenden Stempel von 5 Pfennig versehen sind, zum Verkaufe bereit. Außerdem
werden Stempelmarken einzeln bei den Anmeldestellen käuflich abgegeben.
(2) Die Stempelmarken sind mit der Umschrift „Deutsches Zollgebiet, Statistische Gebühr“
und der Angabe des Betrags, für den sie gelten, nämlich für Wertbeträge von 5, 10 und 50 Pfennig,
sowie von 1 und 5 Mark bezeichnet.
§ 47.
(1) Die Stempelmarken sind auf den Anmeldescheinen oder den nach § 4 des Gesetzes diese
vertretenden Papieren aufzukleben und demnächst von der Anmeldestelle durch Abstempelung zu ent-
werten. Ist statistische Gebühr von Begleitscheingütern zu erheben, so sind die Stempelmarken auf
den Begleitschein selbst aufzukleben.
(2) Von Anmeldescheinen ausgeschnittene Wertstempel dürfen als Marken zum Aub-kleben be-
hufs Entrichtung der statistischen Gebühr nicht verwendet werden.
(3) Den öffentlichen Beförderungsanstalten ist gestattet, die Stempelmarken auf den statistischen
Anmeldescheinen außer mit der Bezeichnung der Güterabfertigungsstelle mittels Feder oder Stempel
(§ 42) auch mit Angabe der Zeit (des Tages, Monats und Jahres) in Zahlen und des Namens des
abfertigenden Angestellten in möglichst kleiner Schrift zu versehen, und zwar in der Art, daß die
obere Hälfte der Stempelmarke zur Abstempelung durch die Anmeldestellen freibleibt.
8 48.
(1) Unbrauchbar gewordene Marken oder Vordrucke mit eingedruckten Wertzeichen, die von
einer Anmeldestelle noch nicht entwertet sind, können durch die Postanstalten gegen neue Marken und
Vordrucke unentgeltlich umgetauscht werden.
(2) Bei Nacherhebung von zu wenig oder bei Rückvergütung von zu viel erhobener statistischer
Gebühr greift das Verfahren hinsichtlich der Nacherhebung und Rückvergütung der Zollgefälle Platz.
8 49.
(1) Die statistische Gebühr ist für die in jedem einzelnen Anmeldeschein oder in einem dessen
Stelle vertretenden Zoll= oder Steuerpapier aufgeführten Gesamtmengen, ausgeschieden nach verpackten,
unverpackten Waren, Massengütern und Vieh, besonders zu berechnen.
(2) Der Berechnung der statistischen Gebühr für die als Schiffsbedarf für fremde Schiffe
verwendeten Waren des freien Verkehrs sowie für die in die Zollausschlüsse zum Zwecke des Ver-