amage 2.
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8 56.
(1) Wird die Bestimmung der Waren während der Beförderung in der Art geändert, daß die
zur Durchfuhr angemeldeten Waren (8§ 54) im Zollgebiet, oder die zur Wiedereinfuhr angemeldeten
Waren im Auslande verbleiben, so ist der Anmeldeschein für die im Inlande verbleibenden Waren
sofort nach Eintritt der Anderung der Bestimmung und nachdem er hinsichtlich der Angabe über den
Bestimmungsort berichtigt ist, der nächstgelegenen Anmeldestelle (Zoll= oder Steuerstelle) seitens des
Warenführers vorzulegen; der Anmeldeschein über die im Auslande verbliebenen Waren dagegen ist
seitens des Versenders der Waren innerhalb der ersten acht Tage nach dem Eintritte der veränderten
Bestimmung, unter Angabe des Bestimmungslandes, der Anmeldestelle des Ausganges zuzustellen. Die
Angabe über die veränderte Bestimmung kann auch durch den Warenführer bei der nächstgelegenen
Anmeldestelle unter Ubergabe des Anmeldescheins erfolgen.
(2) Ist der Anmeldeschein noch nicht mit statistischen Marken im erforderlichen Betrage ver-
sehen, so hat dies im ersteren Falle der Warenführer, im letzteren Falle der Versender der Waren
nachzuholen. Diese Vorschrift findet auf Durchfuhrscheine über aus dem Auslande kommende Waren
une 5. 1 (gelbe Scheine mit grünem Rande nach Anlage 5 und rosafarbene Scheine mit gelbem Rande nach
Anlatge .
Anlage 7) keine Anwendung. Derartige Sendungen sind auch im Falle des Verbleibens im Ausland
infolge veränderter Bestimmung gebührenfrei. Die etwa erhobene Gebühr ist von der Anmeldestelle
des Ausganges zu erstatten.
(3) Wird die Bestimmung einer zum Durchgange durch das Zollgebiet ohne Zollüberwachung
auf Grund unmittelbarer Begleitpapiere angemeldeten Warensendung in der Weise geändert, daß ein
Teil derselben im Zollgebiete verbleibt, so ist über diesen Teil von dem Anmeldepflichtigen der nächst-
gelegenen Anmeldestelle (Zoll= oder Steuerstelle) ein neuer, mit Gebührenmarken vorschriftsmäßig
versehener Anmeldeschein nach Muster der Anlage 2 unter Beifügung des ursprünglich ausgestellten
Anmeldescheins vorzulegen. Diese Anmeldestelle hat sodann als Eingangsanmeldestelle hinsichtlich des
neuen Anmeldescheins zu gelten, den ersten Anmeldeschein mit entsprechendem Vermerk über die
veränderte Bestimmung eines Teiles der Waren und deren berichtigte statistische Anmeldung zu versehen
und ihn dem Warenführer zurückzugeben.
(4) Der beim Eingang auf den Anmeldeschein verwendete Gebührenbetrag ist von der Aus-
gangsanmeldestelle unverkürzt zu erstatten.
(60) Wenn von einer zum Durchgange durch das Ausland bestimmten Sendung inländischer
Güter ein Teil im Auslande verblieben ist, so hat die Anmeldestelle am Wiedereingangsort auf dem
zur Vorlage gebrachten Anmeldeschein einen Vermerk über Gattung und Menge der im Auslande
verbliebenen Waren zu machen und diese in der Nachweisung für die Ausfuhr unter Verrechnung der
vorgeschriebenen statistischen Gebühr anzuschreiben, wenn der Anmeldeschein mit Marken bereits
versehen war. Sofern sich jedoch auf dem Anmeldescheine noch nicht Stempelmarken im erforderlichen
Betrage befunden haben, hat der Warenführer vor Ubergabe an die Anmeldestelle ihn für die im
Auslande verbliebenen Waren mit solchen zu versehen.
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Mit Genehmigung der Zolldirektivbehörde kann für bestimmte Arten der Beförderung,
namentlich für die durch öffentliche Beförderungsanstalten vermittelten, bezüglich der im § 54 bezeichneten
Waren von der Entrichtung der statistischen Gebühr bei der zuerst erreichten Aumel destelle Abstand
genommen werden. Bei Versendungen mittels der Eisenbahn ist dieses Verfahren allgemein in
Anwendung zu bringen.
Ubergangsbestimmungen.
(1) Die in den bisherigen Ausführungsbestimmungen genaunten Vordrucke dürfen noch bis
Ende des Jahres 1907 verwendet werden.
(2) Die Stempelmarken zur Entrichtung der statistischen Gebühr im Wertbetrage von 20 Pf.
dürfen einstweilen weiter verwendet werden. Sie werden, solange die vorhandenen Bestände reichen,
bei den Postanstalten verkauft.
(3) Im Postverkehre brauchen die Doppel der Zollinhaltserklärungen zu Paketen mit Wert-
angabe erst vom 1. Jannar 1907 ab auf Vordrucken von grüner Farbe ausgestellt zu werden.