Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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(3) Demgemäß sind folgende Ubersichten nach Kalendervierteljahren aufzustellen und von 
den Hauptlämtern für ihren Bezirk mit einem Gesamtverzeichnis an das Kaiserliche Statistische Amt 
einzusenden: 
1. Ubersicht sämtlicher Verzollungen von Waren, di: dem Veredelungsverkehr (vgl. § 22) 
angehören und demnach zuerst zollfrei abgelassen und bereits, wenn auch bei einer 
anderen goll= oder Steuerstelle, in den Nachweisungen für die Einfuhr angeschrieben 
worden sind (Anlage 18). In die Ulbersicht sind nicht bloß die verzollten veredelten 
Waren, sondern auch die zur Verzollung gezogenen Fehlmengen und Abfälle sowic die 
verzollten Zutaten zu im Auslande veredelten Waren und die verzollten Umschließungen 
aufzunehmen. Die verzollten veredelten Waren sind so anzuschreiben, wie sie zur Ver- 
zollung gezogen worden sind, also in der Regel in der Beschaffenheit der Ware vor der 
Veredelung. 
Die Eintragungen über Verzollungen infolge von Abrechnungen aus dem ständigen 
Veredelungsverkehre, z. B. Olmühlen, Reisschälmühlen, Reisstärkefabriken, Betriebe für 
die Bearbeitung von mineralischen Olen und für die Oerstellung von Kakaowaren und 
zuckerhaltigen Waren sind von einem Oberbeamten der Zollverwaltung hinsichtlich ihrer 
Ubereinstimmung mit den Ergebnissen der ordnungsmäßigen Abrechnungen zu prüfen, 
was durch Unterschrift desselben zu bestätigen ist. 
Ulbersicht der aus Niederlagen, Freibezirken und Zollausschlüssen gegen Entrichtung des 
tarifmäßigen Eingangs zolls in den freien Verkehr zurückgeführten inländischen Waren 
(Anlage 19). 
3. lbersicht der in den Nachweisungen für die Einfuhr angeschriebenen an sich zollpflichtigen 
Gegenstände, die unter ugerng der Verzollung abgelassen wurden, aber nachträglich 
verzollt worden sind, z. B. Verzollungen von Weinlagern mit eiserner Stundung 
(Anlage 19). 
Außerdem ist 
4. eine llbersicht des am Schlusse jedes Kalenderjahrs verbliebenen Bestandes von den 
auf eiserne Stundung angeschricbenen Weinmengen, nach Zollsätzen zerlegt, aufzustellen 
und bis zum 1. Februar des folgenden Jahres einzureichen. 
(4) Der durch Aurechnung von Einfuhrscheinen beglichene Zollbetrag ist nach dem Muster der 
Anlage 20 anzugeben. Die Anschreibungen sind täglich fortlaufend zu führen und dreimal monatlich 
zusammen mit den Verkehrsnachweisungen unter besonderer Aufführung im Gesamtverzeichnis an das 
Kaiserliche Statistische Amt einzusenden. 
(5) Die Einträge der Nachweisung Muster 20 sind vor der Absendung vom Amtsvorstand 
oder dessen Stellvertreter auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen, was durch Unterschrift zu 
bestätigen ist. 
C. Statistische Behandlung der Ausstellungsgüter. 
. 31. 
(1) Die Ausfuhranmeldescheine über inländische, zur Ausstellung nach dem Auslande gehende 
Waren sowie über ausländische, von einer Ausstellung im Julande wieder nach dem Auslande gesandte 
Waren sind von den statistischen Anmeldestellen dem Raiserlichen Statistischen Amte zu über- 
senden (§ 19f). 
(2) Die von einer Ausstellung im Auslande zurückkommenden inländischen Waren sowie die 
für eine Ausstellung im Inland eingehenden ausländischen Waren sind in den Verkehrsnachweisungen 
für die Einfuhr unter Angabe des Namens und des Wohnorts des Empfängers und des Ortes der 
Ausstellung anzuschreiben. In gleicher Weise ist mit den nach Beendigung der Ausstellung im Julande 
verbliebenen ausländischen Waren zu verfahren. In diesem Falle ist in die Verkehrsnachweisung ein 
Vermerk über die Ablassung in den freien Verkehr ein zutragen (§ 55 der Ausführungebestimmungen). 
(3) Die Anmeldescheine über inländische, bei der Ausfuhr als Ausstellungsgut angemeldete, 
aber im Ausland abgesetzte Waren sind von den Anmeldestellen dem Kaiserlichen Statistischen Amte 
einzusenden (§ 55 der Ausführungsbestimmungen). Die Angaben dieser Anmeldescheine sind in die 
Verkehrsnachweisungen nicht aufzunehmen (§8 198). 
1— 
Anlage 1 
Anl age 20.
	        
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