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(3) Demgemäß sind folgende Ubersichten nach Kalendervierteljahren aufzustellen und von
den Hauptlämtern für ihren Bezirk mit einem Gesamtverzeichnis an das Kaiserliche Statistische Amt
einzusenden:
1. Ubersicht sämtlicher Verzollungen von Waren, di: dem Veredelungsverkehr (vgl. § 22)
angehören und demnach zuerst zollfrei abgelassen und bereits, wenn auch bei einer
anderen goll= oder Steuerstelle, in den Nachweisungen für die Einfuhr angeschrieben
worden sind (Anlage 18). In die Ulbersicht sind nicht bloß die verzollten veredelten
Waren, sondern auch die zur Verzollung gezogenen Fehlmengen und Abfälle sowic die
verzollten Zutaten zu im Auslande veredelten Waren und die verzollten Umschließungen
aufzunehmen. Die verzollten veredelten Waren sind so anzuschreiben, wie sie zur Ver-
zollung gezogen worden sind, also in der Regel in der Beschaffenheit der Ware vor der
Veredelung.
Die Eintragungen über Verzollungen infolge von Abrechnungen aus dem ständigen
Veredelungsverkehre, z. B. Olmühlen, Reisschälmühlen, Reisstärkefabriken, Betriebe für
die Bearbeitung von mineralischen Olen und für die Oerstellung von Kakaowaren und
zuckerhaltigen Waren sind von einem Oberbeamten der Zollverwaltung hinsichtlich ihrer
Ubereinstimmung mit den Ergebnissen der ordnungsmäßigen Abrechnungen zu prüfen,
was durch Unterschrift desselben zu bestätigen ist.
Ulbersicht der aus Niederlagen, Freibezirken und Zollausschlüssen gegen Entrichtung des
tarifmäßigen Eingangs zolls in den freien Verkehr zurückgeführten inländischen Waren
(Anlage 19).
3. lbersicht der in den Nachweisungen für die Einfuhr angeschriebenen an sich zollpflichtigen
Gegenstände, die unter ugerng der Verzollung abgelassen wurden, aber nachträglich
verzollt worden sind, z. B. Verzollungen von Weinlagern mit eiserner Stundung
(Anlage 19).
Außerdem ist
4. eine llbersicht des am Schlusse jedes Kalenderjahrs verbliebenen Bestandes von den
auf eiserne Stundung angeschricbenen Weinmengen, nach Zollsätzen zerlegt, aufzustellen
und bis zum 1. Februar des folgenden Jahres einzureichen.
(4) Der durch Aurechnung von Einfuhrscheinen beglichene Zollbetrag ist nach dem Muster der
Anlage 20 anzugeben. Die Anschreibungen sind täglich fortlaufend zu führen und dreimal monatlich
zusammen mit den Verkehrsnachweisungen unter besonderer Aufführung im Gesamtverzeichnis an das
Kaiserliche Statistische Amt einzusenden.
(5) Die Einträge der Nachweisung Muster 20 sind vor der Absendung vom Amtsvorstand
oder dessen Stellvertreter auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen, was durch Unterschrift zu
bestätigen ist.
C. Statistische Behandlung der Ausstellungsgüter.
. 31.
(1) Die Ausfuhranmeldescheine über inländische, zur Ausstellung nach dem Auslande gehende
Waren sowie über ausländische, von einer Ausstellung im Julande wieder nach dem Auslande gesandte
Waren sind von den statistischen Anmeldestellen dem Raiserlichen Statistischen Amte zu über-
senden (§ 19f).
(2) Die von einer Ausstellung im Auslande zurückkommenden inländischen Waren sowie die
für eine Ausstellung im Inland eingehenden ausländischen Waren sind in den Verkehrsnachweisungen
für die Einfuhr unter Angabe des Namens und des Wohnorts des Empfängers und des Ortes der
Ausstellung anzuschreiben. In gleicher Weise ist mit den nach Beendigung der Ausstellung im Julande
verbliebenen ausländischen Waren zu verfahren. In diesem Falle ist in die Verkehrsnachweisung ein
Vermerk über die Ablassung in den freien Verkehr ein zutragen (§ 55 der Ausführungebestimmungen).
(3) Die Anmeldescheine über inländische, bei der Ausfuhr als Ausstellungsgut angemeldete,
aber im Ausland abgesetzte Waren sind von den Anmeldestellen dem Kaiserlichen Statistischen Amte
einzusenden (§ 55 der Ausführungsbestimmungen). Die Angaben dieser Anmeldescheine sind in die
Verkehrsnachweisungen nicht aufzunehmen (§8 198).
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Anlage 1
Anl age 20.