Object: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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einzutragen. Der gleiche Vermerk ist in den Verkehrsnachweisungen IV oder IVA zu machen, je nach 
dem es sich um inländische, einer inneren Stener unterliegende oder um im Inland im Veredelungs- 
verkehre hergestellte Waren handelt, die als Bedarf auf ausgehende deutsche Schiffe gebracht werden. 
(2) Der den fremden Schiffen zugeführte Bedarf ist nachzuweisen: 
a) in Verkehrsnachweisung IV, wenn es sich um Waren des freien Verkehrs und um Waren, 
die einer inneren Steuer unterliegen, 
b) in Verkehrsnachweisung IVA oder IVB, wenn es sich um Waren des Veredelungsverkehrs, 
Zc) in Verkehrsnachweisung V, wenn es sich um ausländische von einer Niederlage, einem 
fortlaufenden Konto, aus einem Freibezirk oder einem Zollausschlusse kommende Waren 
handelt. 
In die Spalte „Land der Bestimmung“ ist der Vermerk „für fremde Schiffe“, abgekürzt 
„f. f. Sch.“, aufzunehmen. 
E Besondere Vestimmungen für den Verkehr der Häfen seewärks. 
11. 
1. Allgemeine Bestimmungen. 
(1) Werden von einem deutschen Hafen nach einem anderen deutschen Hafen seewärts Waren 
versandt, so sind in die vom Schiffsführer eingereichten Abschriften der Ladungsverzeichnisse von der 
statistischen Anmeldestelle die für die Anschreibung erforderlichen Angaben einzutragen. Der Anmelde- 
stelle am 1 Bestimmungshafen sind die vervollständigten Abschriften der Ladungsverzeichnisse zu über- 
senden. In den Häfen des Zollgebiets abgegebene Schiffsausgangsanmeldungen können die Stelle der 
Abschriften der Ladungsverzeichnisse vertreten. 
(2) Die in einem deutschen Hafen aus einem seewärts eingegangenen Schiffe in ein anderes 
nach einem deutschen Hafen bestimmtes Schiff umgeladenen Güter sind nicht am Umladeorte für die 
Statistik anzuschreiben, sondern in demjenigen Platze, in dem die Ware dieses Schiff verläßt. Das vom 
Schiffsführer des letzteren Schiffes im Umladehafen eingereichte Ladungsverzeichnis ist von der 
statistischen Anmeldestelle am Umladehafen mit dem Vermerk „umgeladene Güter“ zu versehen und der 
Anmeldestelle am Bestimmungshafen zu übersenden. 
(3) Werden Waren von einem deutschen Hafen seewärts nach einem anderen deutschen Hafen 
gesandt, um von dort mit einem anderen Schiffe nach dem Ausland ausgeführt zu werden, so sind sie 
nur in dem ersten Ausgangshafen anzuschreiben. Die Anmeldestelle an diesem Hafen hat der Anmelde- 
stelle am Umladehafen eine Abschrift des Ladungsverzeichnisses zu übersenden, in der die statistischen 
Nummern, denen die Waren zugewiesen, die Nummern der Verkehrsnachweisungen, in denen die Waren 
angeschrieben sind, ferner die Blatt- und laufenden Zahlen, unter denen die Anschreibung erfolgt ist, 
endlich das Monatsdrittel, auf das die Verkehrsnachweisungen sich beziehen, ersichtlich zu machen sind. 
(4) Erfährt im Umladehafen die Bestimmung der Waren eine Anderung, die der Anschreibung 
im ersten Ausgangshafen nicht entspricht, so ist der Anmeldestelle an diesem Hafen Mitteilung zu 
machen, die das Weitere wegen etwaiger Berichtigung der Anschreibung veranlaßt. 
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8 . 
2. Bestimmungen für den Seeverkehr mit dem Freihafen Hamburg. 
(!) Wenn aus deutschen Häfen Waren seewärts mit der Bestimmung nach dem Freihafen 
Hamburg abgehen, so ist von der Anmeldestelle am Abgangshafen dem Zollstatistischen Bureau in 
Hamtburg eine Abschrift des Ladungsverzeichnisses zu übersenden, das neben den Angaben nach § 41 
die hamburgischen Empfänger sowie Marke und Nummer der einzelnen Warenposten enthalten mus. 
(2) Wenn aus dem Freihafen Hamburg Waren scewärts mit der Bestimmung nach anderen 
deutschen Häfen ausgehen, so hat das Hamburgische Deklarationsbureau die von dem Schiffsführer 
eingereichten Abschriften der Ladungsverzeichnisse auf Grund der Aus und Durchgangsanmeldungen 
zu vervollständigen, alsdann dem Zollstatistischen Bureau dort zu übergeben, das sie der Anmeldestelle 
am Bestimmungshafen der Ladung zu übersenden hat. 
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