Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

L
F.  32.  Verhalten  der  Orts-Vorsteher,  Forst=  2c.  Veamten.
Auf  die  erhaltene  Anzeige  eines  Waldbrandes  haben  die  Orts-Vorsteher
4)  in  einer  Enefernung  von  zwei  Stunden  von  dem  Plaz  des  Brands  sogleich  die  Sturm-Flocke
  anziehen  zu  lassen,  und  unter  der  Aufscht  der  geordneten  Obleute  die  Hälfte  ihrer
  Feuer-Löschmannschaft  mit  Aerten,  Schaufeln,  Hauen  und  Besen  auf  den  Brangplaz
  abzuordnen.  .  .«
»b)Ebenso-schleunigdurchreutendePostillon-Oben  naͤchstgelegenen  Orten  den  Feuer-Laͤrmen
zu  Ergreifung  gleicher  Anstalten  mitzutheilen,  und  durch  einen  zweiten  Postillon  dem
nächsten  Oberforst=  und  Oberamt  die  mundliche  oder  schriftliche  Anzeige  machen  zu  lassen.
)  Sämeliche  im  Umkreis  befindliche  Oberfe#rst-  und  Oberbeamte,  Förster,  Bei=  und  Waldknechte,
  Sereifer,  so  wie  die  übrigen  herrschaftlichen  und  Commun-Wald-Officianten
haben  auf  die  erste  Nachricht  von  einem  Brand  augenbliklich  auf  den  Braudplaj  zu  eilen,
  und  zu  Abwendung  der  Gefahr  mitzuwirken.
II.  Allgemeines  Verhalten  bei  dem  Brand.
&.  33.  Direction  der  Losch  -Anstalten.

Der  erste  auf  dem  Brandplaz  ankommende  Ober=  und  Ferst=  Beamte  hat  sogleich  die
Direction  der  Lösch-Anstalten  zu  übernehmen,  und  die  nachkommende  Hülfe  zu  seiner  Unterstüzung
  anzuweisen.  «

«  5.34.Berichtss--Ersstattmten.

Dieser  oder  der  nachkommende  Oberforstmeister  des  Forste  hat,  so  wie  er  eine  nähere
Kenmniß  der  Gefahr  erhalten  hat,  an  Se.  Königl.  Maj.  unmittelbar  sosleich  durch  reutende
  Postillons  eine  kurze  schrifrliche  Anzeige  zu  machen,  welche  im  Fall  der  Forrdauer  oder
weiterer  Ausbreitung  der  Gefahr  von  24  zu  24  Stunden  an  die  Königl.  Forst-Direction
zu  wiederholen  ist.  »

«  H.«5.NequisitionwestererHülfe.  .

Im  Fall  sich  das  Feuer  schon  bei  der  Ankunft  des  Forst-Beamten  so  weit  verbreitet
haben,  oder  in  der  Folge  verbreiten  sollte,  daß  die,  aus  dem  naͤchsten  Umkreis  von  zwei
Stunden  zu  erwartende  Hülfe  zum  Löschen  nicht  zureichend  erachtet  würde,  so  hat  der  diri-Firende
  Forst-oder  Oberbeamte,  je  nach  der  Forderung  der  Gefahr,  die  weiter  gelegenen
Ober-Stabs=  und  Forstbeamte  von  der  größern  Gefahr  durch  Reutende  zu  benachrichrigenund
  weitere  Hülfe  zu  requiriren,  welcher  Aufforderung,  wie  oben  bemerkt,  angenblikliche  Folge

  zu  leisten  ist.
""  C.  36.  Verhalten  der  Obleute.

Die  Orts-Vorsteher  haben  die,  der  abgeordneten  Lösch-  Mannschaft  zugegebenen  Obleute
  bestimmt  anzuweisen,  daß  sie  sich  auf  dem  Brandplaz  bei  dem  dirigirenden  Forst-oder
Oberbeamten  zu  melden,  und  von  diesem  die  nähere  Anweisung  zu  ihrer  Anstellung  zu  erwarten
  haben.

3.

Der  Obmann  hat  hiebei  die  Zahl  der  Beörachten  Lösch-Mannschaft  dem  dirigirenden
Beamten  anzuzeigen,  welcher  sie  zu  noriren,  und  beim  Ablssen  der  Lösch-Mannschaft  mit
der  Zahl  der  wirklich  gegenwärtigen  zu  vergleichen  hat.

"  K  38.  Herbeischaffung  der  Lebenêmtttel.  ç

Solleen  die  Lösch-Anstalten  sich  länger,  als  12  Stunden  verzögern,  so  haben  die  Orta

"  4  4
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