11. Zollfreiheit
für eingelne
Ausrüstungs.
stücke.
12. Follaufsicht.
13. Sicherung der
Beamten gegen
Gefährdung.
14. Strafen.
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stellten Waren mit den im Abrechnungsbuch angeschriebenen kein Zweifel besteht. Der Verbleib
der Waren ist im Abrechnungsbuche nachzuweisen.
Bleiben bei den einzelnen Tarifstellen die im Abrechnungsbuch abgeschriebe#n Waren-
mengen hinter den Anschreibungen zurück, so sind für die nicht zur Abschreibung gekommenen
Mengen die Zollgefälle nach dem Satze zu erheben, der am Tage der Anmeldung und Gestellung
zur Eingangsabfertigung gültig war.
Insoweit bei Neubauten hölzerner Schiffe der Zollwert der im Abrechnungsbuch als ver-
wendet abgeschriebenen, im fertigen Schiffe nicht im einzelnen nachweisbaren Gegenstände aus
Eisen (Anlage B) und der zur Herstellung derartiger Gegenstände erforderlichen Eisenmengen den
im § 14 Abs. 3 festgesetzten Höchstbetrag übersteigt, sind die Zollgefälle ebenfalls einzuziehen.
» Hiernach ist das Abrechnungsbuch abzuschließen und nebst den Belegen zur Nachprüfung
einzusenden.
8 20.
Handelt es sich lediglich um einzelne fertige Schiffsausrüstungsstücke oder um die Aus-
besserung einzelner solcher Gegenstände, so finden die Vorschriften der §§ 6 bis 19 keine An-
wendung. In diesem Falle tritt die Zollbefreiung ein, nachdem die Verwendung der Waren zur
Ausrüstung eines zollbegünstigten Schiffes zollamtlich überwacht und in dem Abfertigungspapiere
bescheinigt worden ist. In dem Abfertigungsantrage hat der Schiffbauunternehmer das Schiff
nach Namen, den Gewässern, auf denen es verwendet wird, Verwendungszweck und Betriebskraft
zu bezeichnen und den Eigentümer des Schiffes anzugeben. Bei Schiffen der deutschen Kriegs-
marine kann die Verwendungsbescheinigung durch das Schiffskommando oder den Vorstand einer
reichseigenen Werft erteilt werden. estehen über die Eigenschaft als zollbegünstigtes Schiff
Zweifel, so ist die Entscheidung der Direktivbehörde einzuholen. Bestehen Zweifel darüber, ob
die Ausrüstungsstücke nach ihrer Menge und Beschaffenheit der Art, der Größe und dem Ver-
wendungszwecke des Schiffes entsprechen, so kann auf Antrag des Schiffbauunternehmers und
nachdem dieser sich zur Tragung der entstehenden Kosten schriftlich verpflichtet hat, das Gutachten
von Sachverständigen eingeholt werden.
Über derartige Bewilligungen ist ein gemeinschaftliches Abrechnungsbuch auf die Dauer
eines Rechnungsjahrs zu führen; einer Eintragung in das Anmeldungsbuch bedarf es nicht.
§ 21.
Die Schiffbauanstalten, in denen ausländische Waren mit dem Anspruch auf Zollbefreiung
zu dem Baue, der Ausbesserung oder der Ausrüstung eines Schiffes verwendet werden sollen,
stehen unter Zollaufsicht. Die Beamten der Zoll= und Steuerverwaltung sind befugt, die
Räume usw., in denen unverzollt abgelassene ausländische Waren aufbewahrt, bearbeitet oder ver-
wendet werden, während des Betriebs zu jeder Zeit, sonst von morgens 6 Uhr bis abends 9 Uhr
zu betreten, die Vorräte an den bezeichneten Waren zu besichtigen, die Anschreibungen über diese
Waren (5 16) einzusehen und die Feststellungen vorzunehmen, welche erforderlich sind, um sich von
der vorschriftsmäßigen Verwendung der Waren zu überzeugen. Die Oberbeamten der Zoll= und
Steuerverwaltung sind außerdem befugt, alle auf den Bezug und die Verwendung von aus-
ländischen Waren sich beziehenden Geschäftsbücher, Rechnungen und sonstige Geschäftspapiere sowie
die Schiffbauverträge und Bauzeichnungen einzusehen.
22.
Auf die nach der Schiffbau-Zollordnung stattfindenden Amtshandlungen der Beamten der
Zoll= und Steuerverwaltung finden die unter Ziffer 7a der Anweisung zur Ausführung des
Vereinszollgesetzes erlassenen Vorschriften (Zentralblatt für das Deutsche Reich von 1904 S. 19)
mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die hiernach dem Schiffsführer obliegenden Ver-
pflichtungen von dem Schiffbauunternehmer zu erfüllen sind. Für die Dauer der Amtshandlung
haben Arbeiten, durch welche die Beamten gefährdet oder behindert werden, zu unterbleiben, auch
kann verlangt werden, daß Maschinen und Maschinenteile für diese Dauer außer Betrieb
gesetzt werden.
8 23.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der Schiffbau-Zollordnung werden, sofern nicht
nach den S§ 135 ff. des Vereinsgollgesetzes eine höhere Strafe verwirkt ist, gemäß § 14 des Zoll-
tarifgesetzes mit einer Ordnungsstrafe bis zu 150 Mark geahndet.