D. Suständig-
eit der
Sollstellen.
Anlg «
— —
A. Abferti-
gung auf
Grund des
Hektoliter-
gewichts.
1. Allgemeine
Bestimmungen.
§ 4.
Die Einfuhr von Gerste gegen Angebot des allgemeinen Zollsatzes von 7 J. für 1 dz
oder des vertragsmäßigen Zollsatzes von 4 J. für 1 dz sowie die Einfuhr in Einzelsendungen
bis zu 5 kg Rohgewicht unterliegt hinsichtlich der Zuständigkeit der Zollstellen besonderen Be-
schränkungen und Bedingungen nicht.
Gerste, bezüglich welcher der Einbringer nach Maßgabe der 88 14 bis 19 den Nachweis
führt, daß sie zur Malzbereitung ungeeignet :4a, oder daß sie zu anderen Zwecken Verwendung
findet, kann ebenfalls bei allen an sich zuständigen Zollstellen abgefertigt werden. Die obersten
Landesfinanzbehörden können jedoch die Vornahme der Keimprobe (8§ 16 Abs. 2) auf bestimmte
Zollstellen beschränken.
Gerste, bei welcher die Voraussetzungen weder des ersten noch des zweiten Absahes zu-
treffen und bezüglich deren daher die Feststellung des Hektolitergewichts seitens der Zollbebörde
erforderlich ist, darf nur bei denjenigen Zollstellen abgefertigt werden, welchen diese Befugnis so-
wie die zur Ausstellung von Vegleitscheipe 1 über Gerste von der obersten Landesfinanzbehörde
besonders beigelegt ist. .
Die amtliche Unbrauchbarmachung von Gerste zur Malzbereitung findet nur bei den
hierzu besonders ermächtigten Stellen statt (Anlage A).
Wird Gerste bei einer anderen als den im Absatz 3 oder 4 bezeichneten Stellen zur Ab—
fertigung gestellt, und erachtet diese Stelle, soweit sie zur Ermittelung des Hektolitergewichts nicht
befugt 4 eine solche Ermittelung, oder soweit sie zur Unbrauchbarmachung von Gerste nicht er-
mächtigt ist, diese Maßnahme für erforderlich, so ist auf Antrag die Sendung im gebundenen
Verkehr einer mit der entsprechenden Befugnis ausgestatteten Stelle am Grenzeingang oder im
Innern, des Zollgebiets zu überweisen; dabei ist im Abfertigungspapiere der Sachverhalt kurz
anzugeben. «
Statt dieser Üüberweisung kann jedoch von dem der Eingangsstelle vorgesetzten Hauptamte
dem Zollpflichtigen auf Antrag gestattet werden, die Gerste seinerseits unter amtlicher Aufsicht
einem Verfahren der im § 3 vorgesehenen Art zu unterwerfen. In diesem Falle ist zugleich dem
Zollpflichtigen zu eröffnen, daß er die dadurch entstehenden Kosten gemäß § 22 selbst zu tragen habe.
Die Feststellung des Hektolitergewichts im Wege der ÜMbersendung einer Probe an eine
mit entsprechender Befugnis ausgestattete Zollstelle ist nicht zulässig.
Im übrigen bewendet es für Gerste, die im gebundenen Verkehr abgefertigt wird, bezüg-
lich der Zuständigkeit der Zollstellen bei den allgemeinen Bestimmungen.
II. Abfertigung zum freien Derkehre.
8 5.
Der Zollpflichtige ist auf seinen Antrag zu dem auf Ermittelung des Hektolitergewichts
gerichteten Verfahren zuzuziehen.
6.
Das Hektolitergewicht der Gerste Soen an Proben ermittelt, welche in der in den
§8§ 7 und 8 angeordneten Weise entnommen und, soweit erforderlich, gereinigt worden sind. Die
Ermittelung, welche von dem Vorstande der Zollstelle oder von einem besonders beauftragten Ober-
beamten der Zollverwaltung vorzunehmen ist, ist in der Regel zweimal zu wiederholen und der
Durchschnitt der drei gewonnenen Ergebnisse zu ziehen. Von den Wiederholungen kann abge-
sehen werden, wenn die bei der ersten Ermittelung gewonnenen Zahlen um mindestens 1 kg
unter oder über den entscheidenden Grenzen liegen, bei den Abfertigungsbeamten keinerlei Be-
denken gegen die Richtigkeit des Ergebnisses bestehen, und der Zollpflichtige unter schrift-
licher Anerkennung der Richtigkeit des Ergebnisses auf die Wiederholung verzichtet.
Abgesehen von dem im § 12 vorgesehenen Falle findet eine nachträgliche Erneuerung der
Hektolitergewichtsermittelung — im Beschwerdefalle usw. — nicht statt. Auch kann das Ergebnis
der Hektolitergewichtsermittelung von einer weiter mit der Abfertigung der Gerste befaßten Amts-
stelle (8 4 Abs. 5, § 21) nicht beanstandet werden. .