Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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()  Abgesehen  von  Notfällen  und  von  den  Fällen  der  polizeilich  angeordneten
  Tötung  darf  die  Schlachtung  eines  der  Ansteckung  verdächtigen  Tieres  nur
mit  Genehmigung  der  Polizeibehörde  erfolgen.  Diese  hat  die  Untersuchung  des
geschlachteten  Tieres  durch  den  beamteten  Tierarzt  zu  veranlassen.

189.

C)Die  der  Ansteckung  verdächtigen  Tiere  dürfen,  solange  die  amtstierärztliche
  Untersuchung  keine  verdächtigen  Krankheitserscheinungen  ergibt,  zur  Arbeit  verwendet
  werden,  wenn  nach  amtstierärztlichem  Gutachten  die  Gefahr  der  Weiterverbreitung
  der  Seuche  damit  nicht  verbunden  ist.

„)  Der  Weidegang  der  Tiere  ist  zu  gestatten,  wenn  die  zu  beweidende
Fläche  von  dem  Rindvieh  seuchenfrcier  Gehöfte  nicht  benutzt  wird  und  Vorforge
hetroffen  ist,  daß  weder  auf  der  Weide  noch  auf  dem  Wege  dahin  eine  Berührung
der  verdächtigen  Tiere  mit  dem  Rindvieh  anderer  Gehöfte  statifinden  kann.

3)  Die  gemeinschaftliche  Benutzung  von  Brunnen,  Tränken  und  Schwemmen
zusammen  mit  den  Rindern  seuchenfreier  Gehöfte  ist  verboten.

()  Um  die  Verwendung  der  der  Ansteckung  verdächtigen  Tiere  zur  Feldarbeit
  oder  ihren  Auftrieb  auf  die  Weide  zu  ermöglichen  oder  zu  erleichtern,  dürfen
von  den  Tieren  zu  beuupzende  öffentliche  Wege  vorübergehend  gegen  den  Verkehr
auch  von  Personen  gesperrt  werden.

190.
C)  Die  Polizeibehörde  kann  die  Ansfuhr  der  der  Ansteckung  verdächtigen
Tiere  zum  Iuecs-  sofortiger  Schlachtung  gestatten:

a)  nach  Schlachtstätten  am  Orle  oder  in  dessen  Umgebung;

b)  sach  in  der  Nähe  liegenden  Eisenbahnstationen  oder  Häfen  (Schiffsanlegestellen)
  zur  Weiterbeförderung  nach  einem  öffentlichen  Schlachthaus,
vorausgesetzt,  daß  die  Tiere  diesem  auf  der  Eisenbahn  oder  zu  Schiff  unmittelbar
  oder  von  der  Eulladestation  aus  zu  Wagen  zugeführt  werden.

()  Nötigenfalls  ist  anzuordnen,  daß  auch  die  Ueberführung  nach  den  unter
a  und  b  erwähnten  Schlachtstätten,  Eisenbahnstationen  und  Häfen  zu  Wagen  erfolgt.

()Durch  Vereinbarung  mit  der  Eisenbahn=  oder  sonstigen  Betriebsverwaltung
  und,  soweit  nötig,  durch  polizeiliche  Vegleitung  ist  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß
eine  Berührung  mit  anderem  Rindvieh  auf  dem  Transporte  nicht  stattfinden  kann.

(4)  Die  Polizeibehörde  des  Schlachtorts  ist  von  dem  bevorstehenden  Eintreffen
  der  Tiere  rechtzeitig  zu  benachrichtigen.

6)  Die  Schlachtung  muß  unter  polizeilicher  Ueberwachung  stattsinden,  wenn
sie  nicht  in  einem  öffentlichen  Schlachthaus  vorgenommen  wird,  wo  die  Schlachtviehund
  Fleischbeschau  durch  Ticrärzte  erfolgt.  Vom  beamteten  Tierarzt  ist  festzustellen,
ob  und  welche  Tiere  mit  der  Lungenseuche  behaftel  waren.

8  191.

Werden  verdächtige  Tiere  in  verbotswidriger  Benutzung  oder  auserhalb  der

ihnen  angewiesenen  Räumlichkeit  oder  an  Orten,  zu  denen  ihr  Zutritt  verboten  ist,
betroffen,  so  kann  ihre  sofortige  Tötung  angeordnet  werden.