Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

— 342 — 
Die Anrechnung ist zulässig 
1. bei folgenden Fruchtarten: Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Einkorn, Emmer, Vesen), 
Gerste, Hafer, Buchweizen, trockene (reife) Hülsenfrüchte (Speisebohnen, Erbsen, Linsen, 
Futter- [Pferde- usw.] bohnen, Lupinen und Wicken), Raps und Rübsen; 
2. bei folgenden anderen Waren: Erdöl (Petroleum); Kaffee, roher. 
Anrechnungsbestätigung. 
Unseitiger Betrag von A. Pf., in Worten: ist 
· nicht geliundet Q„ 
mir (uns) von dem amte zu auf gestundete Zoll- 
gefälle für am 19 angerechnet worden. 
, den ten 19 
uchungsvermerke. 
Der Einfuhrschein ist bei dem Hauptæollamt in Dauziy am 24. Okftober 1906 abgegeben worden. 
Der angerechnete Betrag ist gebucht in 
Einnahme: Ausgabe: 
(Namen und Diensteigenschaft 
der Kassenbeamten.)