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Die Anrechnung ist zulässig
1. bei folgenden Fruchtarten: Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Einkorn, Emmer, Vesen),
Gerste, Hafer, Buchweizen, trockene (reife) Hülsenfrüchte (Speisebohnen, Erbsen, Linsen,
Futter- [Pferde- usw.] bohnen, Lupinen und Wicken), Raps und Rübsen;
2. bei folgenden anderen Waren: Erdöl (Petroleum); Kaffee, roher.
Anrechnungsbestätigung.
Unseitiger Betrag von A. Pf., in Worten: ist
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Der Einfuhrschein ist bei dem Hauptæollamt in Dauziy am 24. Okftober 1906 abgegeben worden.
Der angerechnete Betrag ist gebucht in
Einnahme: Ausgabe:
(Namen und Diensteigenschaft
der Kassenbeamten.)