thumbs : Blätter für Rechtsawendung. LXII. Band. (62)

1.  Namensrecht.  187

geregelt  ist,  wie  z.  B.  die  Handelsfirma,  die  Waarenbezeichnungen
  ꝛc.

2.  In  das  Gebiet  des  8  12  BGB.  fallen  nur
Personennamen.  Nicht  hieher  zu  rechnen  sind  alle
Namen  von  bewohnten  Orten,  sowie  solche  zur
Bezeichnung  von  sonstigen  einzelnen  Oertlichkeiten.  Es
gilt  dies  auch  dann,  wenn  diese  Arten  von  Namen  in  den
öffentlichen  Büchern  (Catastern,  Grund=  und  Hypothekenbüchern)
  eingetragen  sind  und  mit  persönlichen  Namensverhältnissen
  einen  gewissen  Zusammenhang  ehedem  hatten
oder  noch  haben,  wie  es  namentlich  bei  Bauerngütern  so
häufig  vorkommt  (z.  B.  Hinterhuberhof,  Bartellehen
u.  dgl.).

3.  Hieher  zu  beziehen  ist  aber  jeder  Namen  der
Person,  also  sowohl  der  Familiennamen,  wie  der
Vornamen,  und  zwar  gleichviel,  ob  diese  Theile  des
Gesammtnamens  in  Verbindung  mit  einander  oder  für
sich  allein  in  Frage  stehen).  In  den  sogenannten  Materialien
  zum  BGB.  ist  zwar  gewöhnlich  nur  vom  Familiennamen
  gesprochen.  Der  Gesetz  gewordene  Text
lautet  aber  allgemein.  Allerdings  wird  es,  wo  ein  Vornamen
  allein  in  Contestation  gezogen  werden  wollte,
sicher  meist  (aber  nicht  immer)  an  demjenigen  Interesse
fehlen,  welches  unser  8  12  wenigstens  in  der  Richtung
einer  Bekämpfung  des  Gebrauchs  eines  gleichen  Namens
durch  einen  Anderen  erfordert.

4.  Die  Bestimmung  des  §  12  ist  anwendbar,  gleichviel,
  ob  es  sich  um  einen  bürgerlichen  oder  adeligen
Namen  handelt.  Die  Denkschrift  zu  dem  bei  dem  Reichstage
  vorgelegten  Entwurf  des  BGB.  S.  5  bemerkt  eigens,
daß  es  für  die  Anwendung  der  Bestimmung  keinen  Unterschied
  begründet,  ob  das  Recht  zum  Gebrauche  eines
Namens  auf  einer  Vorschrift  des  Bürgerlichen  Rechts
(nicht:  Gesetzbuchs)  oder  auf  einem  öffentlichrechtlichen

*)  In  diesem  Sinne  auch  Fischer-Henle,  BGB.  S..