1. Namensrecht. 187
geregelt ist, wie z. B. die Handelsfirma, die Waarenbezeichnungen
ꝛc.
2. In das Gebiet des 8 12 BGB. fallen nur
Personennamen. Nicht hieher zu rechnen sind alle
Namen von bewohnten Orten, sowie solche zur
Bezeichnung von sonstigen einzelnen Oertlichkeiten. Es
gilt dies auch dann, wenn diese Arten von Namen in den
öffentlichen Büchern (Catastern, Grund= und Hypothekenbüchern)
eingetragen sind und mit persönlichen Namensverhältnissen
einen gewissen Zusammenhang ehedem hatten
oder noch haben, wie es namentlich bei Bauerngütern so
häufig vorkommt (z. B. Hinterhuberhof, Bartellehen
u. dgl.).
3. Hieher zu beziehen ist aber jeder Namen der
Person, also sowohl der Familiennamen, wie der
Vornamen, und zwar gleichviel, ob diese Theile des
Gesammtnamens in Verbindung mit einander oder für
sich allein in Frage stehen). In den sogenannten Materialien
zum BGB. ist zwar gewöhnlich nur vom Familiennamen
gesprochen. Der Gesetz gewordene Text
lautet aber allgemein. Allerdings wird es, wo ein Vornamen
allein in Contestation gezogen werden wollte,
sicher meist (aber nicht immer) an demjenigen Interesse
fehlen, welches unser 8 12 wenigstens in der Richtung
einer Bekämpfung des Gebrauchs eines gleichen Namens
durch einen Anderen erfordert.
4. Die Bestimmung des § 12 ist anwendbar, gleichviel,
ob es sich um einen bürgerlichen oder adeligen
Namen handelt. Die Denkschrift zu dem bei dem Reichstage
vorgelegten Entwurf des BGB. S. 5 bemerkt eigens,
daß es für die Anwendung der Bestimmung keinen Unterschied
begründet, ob das Recht zum Gebrauche eines
Namens auf einer Vorschrift des Bürgerlichen Rechts
(nicht: Gesetzbuchs) oder auf einem öffentlichrechtlichen
*) In diesem Sinne auch Fischer-Henle, BGB. S..