Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

498. 
Artikel 3. 
Die auf Grund des 9 20 der Verschlußordnung von einer Direktivbehörde 
des einen Teiles verfügte zeitliche oder dauernde Entziehung des Zulassungsscheins 
wird von den Amtern des anderen Teiles so respektiert werden, als wenn sie von 
der eigenen Direktivbehörde verfügt worden wäre. Eine Person, welche durch 
Verfugung einer Direktivbehörde des einen Teiles von der Beschäftigung als 
Führer eines Verschlußschiff es ausgeschlossen worden ist, wird auch in dem anderen 
Teil nicht zu einer solchen Beschäftigung zugelassen werden. 
Von den auf Grund des § 20 der Verschlußordnung einem Schiffseigner 
auferlegten Vertragsstrafen sowie von der Untersagung der Beschäftigung einer 
bestimmten Person als Schiffsführer sind auch sämtliche in Betracht kommende 
Hauptämter des anderen vertragschließenden Teiles, das heißt alle zur Ausstellung 
von Anerkenntnissen über die Verschlußfähigkeit von Schiffen befugten Hauptämter 
und diejenige Finanzbehörde, welche den Zulassungsschein für den Schiffseigner 
ausgestellt hat, unmittelbar in Kenntnis zu setzen. 
Zu diesem Zwecke werden die beiderseitigen Regierungen innerhalb eines 
Monats Verzeichnisse der in ihrem Gebiete zur Ausstellung von Anerkenntnissen 
über Verschlußeinrichtungen von Elbeschiffen befugten Hauptämter austauschen 
Artikel 4. 
Bezüglich der einheitlichen Führung der Verzeichnisse und Nachweisungen, 
die in dem Entwurf der Ausführungsbestimmungen zur Verschlußordnung erwähnt 
sind, sowie der Formulare für den Schriftwechsel zwischen den beteiligten Behörden 
bleibt eine Vereinbarung vorbehalten. 
Artikel 5. 
Für den Verschluß der Flußfahrzeuge auf der Donau, deren Nebenflüssen 
und den mit ihr zusammenhängenden Wasserstraßen bewendet es bis auf weiteres 
bei dem zur Zeit üblichen Verfahren. 
Artikel 6. 
Das gegenwärtige Ubereinkommen soll ohne besondere Ratifikation gleich- 
zeitig mit dem heute unterzeichneten Zusatzvertrag zum Handels- und Zollvertrag 
zwischen dem Deutschen Reiche und Osterreich-Ungarn vom 6. Dezember 1891 
in Kraft treten und, unbeschadet der Anderungen, die in Berücksichtigung 
neu hervortretender Bedürfnisse im Einvernehmen der beiderseitigen Regierungen 
etwa vereinbart werden möchten, während der weiteren Dauer des genannten 
Handels- und Zollvertrags in Geltung bleiben. 
Geschehen in doppelter Ausfertigung zu Berlin, den 25. Januar 1905. 
Freiherr von Richthofen. Szögyeny.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.