498.
Artikel 3.
Die auf Grund des 9 20 der Verschlußordnung von einer Direktivbehörde
des einen Teiles verfügte zeitliche oder dauernde Entziehung des Zulassungsscheins
wird von den Amtern des anderen Teiles so respektiert werden, als wenn sie von
der eigenen Direktivbehörde verfügt worden wäre. Eine Person, welche durch
Verfugung einer Direktivbehörde des einen Teiles von der Beschäftigung als
Führer eines Verschlußschiff es ausgeschlossen worden ist, wird auch in dem anderen
Teil nicht zu einer solchen Beschäftigung zugelassen werden.
Von den auf Grund des § 20 der Verschlußordnung einem Schiffseigner
auferlegten Vertragsstrafen sowie von der Untersagung der Beschäftigung einer
bestimmten Person als Schiffsführer sind auch sämtliche in Betracht kommende
Hauptämter des anderen vertragschließenden Teiles, das heißt alle zur Ausstellung
von Anerkenntnissen über die Verschlußfähigkeit von Schiffen befugten Hauptämter
und diejenige Finanzbehörde, welche den Zulassungsschein für den Schiffseigner
ausgestellt hat, unmittelbar in Kenntnis zu setzen.
Zu diesem Zwecke werden die beiderseitigen Regierungen innerhalb eines
Monats Verzeichnisse der in ihrem Gebiete zur Ausstellung von Anerkenntnissen
über Verschlußeinrichtungen von Elbeschiffen befugten Hauptämter austauschen
Artikel 4.
Bezüglich der einheitlichen Führung der Verzeichnisse und Nachweisungen,
die in dem Entwurf der Ausführungsbestimmungen zur Verschlußordnung erwähnt
sind, sowie der Formulare für den Schriftwechsel zwischen den beteiligten Behörden
bleibt eine Vereinbarung vorbehalten.
Artikel 5.
Für den Verschluß der Flußfahrzeuge auf der Donau, deren Nebenflüssen
und den mit ihr zusammenhängenden Wasserstraßen bewendet es bis auf weiteres
bei dem zur Zeit üblichen Verfahren.
Artikel 6.
Das gegenwärtige Ubereinkommen soll ohne besondere Ratifikation gleich-
zeitig mit dem heute unterzeichneten Zusatzvertrag zum Handels- und Zollvertrag
zwischen dem Deutschen Reiche und Osterreich-Ungarn vom 6. Dezember 1891
in Kraft treten und, unbeschadet der Anderungen, die in Berücksichtigung
neu hervortretender Bedürfnisse im Einvernehmen der beiderseitigen Regierungen
etwa vereinbart werden möchten, während der weiteren Dauer des genannten
Handels- und Zollvertrags in Geltung bleiben.
Geschehen in doppelter Ausfertigung zu Berlin, den 25. Januar 1905.
Freiherr von Richthofen. Szögyeny.