— 611 —
(2) In diesen Büchern ist jeder Zugang von geschnittenem oder ungeschnittenem Tabak und
von Zigarettenpapier in den Betrieb nach dem Gewicht anzuschreiben und jede unverarbeitet aus
dem Betrieb abgegebene Menge unter Angabe des Empfängers abzuschreiben. Die zur Ver-
arbeitung im Betrieb entnommenen Mengen sind übereinstimmend mit den Anschreibungen in den
Betriebsbüchern A, B und C (§ 35) abzuschreiben.
* 37.
(1) Jährlich mindestens einmal ist durch einen Oberbeamten der Bestand an der Zigaretten= 7. Bestandsauf-
steuer unterliegenden Erzeugnissen festzustellen und mit den abzuschließenden Betriebsbüchern zu nahmen.
vergleichen. Hierbei sind probeweise Ermittelungen der Vorräte zulässig. Die Verhandlung über
die Bestandsaufnahme ist dem Hauptamt einzureichen; dieses hat wegen der zu erhebenden Steuer
für Fehlmengen Entscheidung zu treffen.
(2) Die Bestandsaufnahme hat sich auch auf die in den Betriebsbüchern D und E (§ 36)
angeschriebenen Waren zu erstrecken; dabei ist in gleicher Weise zu verfahren.
8 38.
(1) Fabrikanten, die Heimarbeiter beschäftigen, haben nach näherer Anordnung der Direktiv-8. Aufsichtsmaßnah—
behörden ein besonderes Buch (Heimarbeitsbuch) zu führen, in dem, für jeden Heimarbeiter sür die Heim-
gesondert, jede Abgabe von Tabak oder Zigarettenpapier und die Rücklieferung der daraus #ben.
hergestellten Erzeugnisse einzutragen ist und etwaige Gewichts= oder Mengenunterschiede fest-
zustellen sind.
(2) Bleiben die Rücklieferungen hinter den Abgaben in einem den gewöhnlichen Fabrikations=
abgang überschreitenden Umfange zurück, so hat der Fabrikant der Steuerbehörde davon Anzeige
zu erstatten.
(3) Für die Verbringung fertiger Erzeugnisse von der Wohnung des Heimarbeiters nach
der Fabrik haben die Vorschriften der §§ 3 Abs. 1 und 5 Abs. 1 des Gesetzes keine Geltung.
4) Die bezüglich des Kleinverkaufs von der Zigarettensteuer unterliegenden Waren für
den Hersteller gegebenen Vorschriften (§ 33) finden auch auf die Heimarbeiter Anwendung.
Zu den 88 13 bis 15 des Gesetzes.
.l 39.
(1) Zahl und Ausführung der steuerlichen Prüfungen, die in den Betrieben, welche sich mit 1. Steueranfsicht.
dem Schneiden von Zigarettentabak oder mit der Herstellung von Zigaretten, Zigarrettenhülsen ·
oder-blättchenbefassen,sowieindenBerkaufsstellenfürZigarettentabak,Zigarettenund
Zigarettenhüllen vorzunehmen sind, bestimmt die oberste Landesfinanzbehörde.
(2) Oberbeamte der Steuerverwaltung sind die Oberkontrolleure und die ihnen gleichgestellten
oder übergeordneten Beamten. Die den Oberbeamten und die den Oberkontrolleuren beigelegten
Befugnisse können von der Direktivbehörde anderen Beamtenklassen, vom Hauptamt einzelnen
anderen Beamten dauernd oder vorübergehend übertragen werden.
8 40.
Die Vorschrift im § 13 Abs. 1 des Gesetzes erstreckt sich auch auf die entsprechenden
Räume der Heimarbeiter.
8 41.
Für Betriebe, in denen auf Antrag die Herstellung von der Zigarettensteuer unterliegenden 2. Erleichterungen be—
Waren in steuersicher abgeschlossenen Räumen unter ständiger amtlicher Uberwachung erfolgt, kann züglich der Vor-
die oberste Landesfinanzbehörde Erleichterungen bezüglich der Vorschriften der §§ 30 bis 40 unter schriften der 88.30
Anordnung der anzuwendenden Aufsichtsmaßnahmen zulassen. bis 40.
! 90“