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2. Der Tabakinhalt der Mundstückzigaretten ist in der Ausfuhranmeldung anzugeben. Die
Richtigkeit der Angabe ist durch probeweise Verwiegung des auszustoßenden Inhalts von mindestens
10 Zigaretten festzustellen.
3. Bei Zigaretten aus Fabriken, deren Inhaber sich schriftlich verpflichtet haben, unter einer
bestimmten Benennung stets nur gleichartige Zigaretten von einer näher anzugebenden und durch
Hinterlegung von Mustern festzustellenden Beschaffenheit mit dem nämlichen Tabakinhalte zur An—
meldung zu bringen, ist nach näherer Bestimmung der Direktivbehörde von regelmäßiger Ermittelung
des Tabakinhalts abzusehen und, falls sich bei der Prüfung keine Abweichung der Ware von den
Mustern ergibt, der in der Anmeldung angegebene Tabakinhalt als richtig anzunehmen. Die Steuer-
stelle ist jedoch verpflichtet, auch von anscheinend dem Muster entsprechenden Zigaretten ab und zu
Proben zu entnehmen und ihren Tabakinhalt festzustellen.
4. Die Bestimmungen der §§ 7 bis 19 des Regulativs finden nur Anwendung auf diejenigen
Fabrikanten, die bei der Ausfuhr oder Niederlegung von Zigaretten und Zigarettentabak auf die unter
Ziffer 1 A und C bezeichneten Vergütungen Anspruch machen, während bei Inanspruchnahme der
zter Arr 1 B bezeichneten Vergütungen nur die Bestimmungen in den 8§8§ 2 bis 6 des Regulativs
Slatz greifen.