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Bundesstaat ..·............. .. Anlage 4.
Oberbehörde:
a)
Cy
Nachweisung II
des Erbschaftssteueramts in
über
den von der Erbschaftssteuer nach dem Gesetze vom 3. Juni 1906 befreiten
Erwerb von Todes wegen, ·
die nach diesem Gesetze für den Erwerb von Todes wegen und durch Schenkungen
unter Lebenden zugunsten von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken
eingetretenen Ermäßigungen und Befreinngen.
Rechnungsjahr 19
Anleitung zum Gebrauche.
Die Nachweisung II hat in den Spalten 2 bis 12 nur den Erwerb von Todes wegen zu umfassen
und auch nur insoweit, als der Erwerb zur amtlichen Kenntnis des Erbschaftssteueramts gelangt
ist. Sie ist für den Zeitraum des Rechnungsjahrs zu führen.
In die Nachweisung sind diejenigen Erwerbsanfälle nicht aufzunehmen, die unter die Steuer-
befreiungen des § 11 Nr. 1, 2, 4 bis cd fallen.
In den Spalten 4, 5 ist der Gesamtwertbetrag der Anfälle nur auszufüllen, wenn sich die
Anschreibung ohne besondere Ermittelungen nach dem Akteninhalte bewirken läßt. Andernfalls
sind lediglich die Spalten für die Zahl der Anfälle auszufüllen und in die Spalten für den
Gesamtwertbetrag der Anfälle ist der Vermerk „unermittelt“ aufzunehmen. Wegen des Einzel-
erwerbes von nicht über 500 IX siehe die vorstehende Anmerkung 2. In den Fällen der
Spalten 4b, 5b ist der Gesamtwertbetrag gesondert nach den im Kopfe der Spalten angeführten
Erwerbergruppen mit der Bezeichnung a), b), c) anzugeben.
Zu Spalte 13 bis 15. Die Anschreibungen haben den Erwerb von Todes wegen und durch
Schenkung unter Lebenden zu umfassen. Gehören zu dem Erwerbe noch andere Vermögenswerte
als die zur Anschreibung gelangten Grundstücke und wird hierdurch infolge der Höhe des Ge-
samterwerbes der Steuersatz bedingt, so ist dies nachrichtlich durch „(Teilerwerb)“ zu bemerken.
Die Eintragung hat, wenn die Feststellung des steuerfreien Erwerbsanfalls in Verbindung mit
steuerpflichtigem Erwerbe stattgefunden hat, gleichzeitig mit der Anschreibung des letzteren in dem
Anschreibebuch A oder B, sonst bei Erledigung des Steuerfalls zu erfolgen.
Die Spalten 2 bis 15 sind am Schlusse des Rechnungsjahrs aufzurechnen.
Hierbei hat in den Spalten 4, 5 die Aufrechnung der Zahl der Anfälle, bei denen der
Wertbetrag des Anfalls unermittelt geblieben ist, gesondert zu geschehen.
Die Aufführung der Steuerklasse in Spalte 13 ist zum Zwecke etwaiger späterer statistischer
Ermittelungen vorgesehen. Einer Zusammenstellung der Erwerbsanfälle nach den Steuerklassen bei
der Aufrechnung bedarf es daher nicht.