Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1907. (35)

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Bundesstaat ..·............. .. Anlage 4. 
Oberbehörde: 
a) 
Cy 
Nachweisung II 
des Erbschaftssteueramts in 
über 
den von der Erbschaftssteuer nach dem Gesetze vom 3. Juni 1906 befreiten 
Erwerb von Todes wegen, · 
die nach diesem Gesetze für den Erwerb von Todes wegen und durch Schenkungen 
unter Lebenden zugunsten von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken 
eingetretenen Ermäßigungen und Befreinngen. 
Rechnungsjahr 19 
Anleitung zum Gebrauche. 
Die Nachweisung II hat in den Spalten 2 bis 12 nur den Erwerb von Todes wegen zu umfassen 
und auch nur insoweit, als der Erwerb zur amtlichen Kenntnis des Erbschaftssteueramts gelangt 
ist. Sie ist für den Zeitraum des Rechnungsjahrs zu führen. 
In die Nachweisung sind diejenigen Erwerbsanfälle nicht aufzunehmen, die unter die Steuer- 
befreiungen des § 11 Nr. 1, 2, 4 bis cd fallen. 
In den Spalten 4, 5 ist der Gesamtwertbetrag der Anfälle nur auszufüllen, wenn sich die 
Anschreibung ohne besondere Ermittelungen nach dem Akteninhalte bewirken läßt. Andernfalls 
sind lediglich die Spalten für die Zahl der Anfälle auszufüllen und in die Spalten für den 
Gesamtwertbetrag der Anfälle ist der Vermerk „unermittelt“ aufzunehmen. Wegen des Einzel- 
erwerbes von nicht über 500 IX siehe die vorstehende Anmerkung 2. In den Fällen der 
Spalten 4b, 5b ist der Gesamtwertbetrag gesondert nach den im Kopfe der Spalten angeführten 
Erwerbergruppen mit der Bezeichnung a), b), c) anzugeben. 
Zu Spalte 13 bis 15. Die Anschreibungen haben den Erwerb von Todes wegen und durch 
Schenkung unter Lebenden zu umfassen. Gehören zu dem Erwerbe noch andere Vermögenswerte 
als die zur Anschreibung gelangten Grundstücke und wird hierdurch infolge der Höhe des Ge- 
samterwerbes der Steuersatz bedingt, so ist dies nachrichtlich durch „(Teilerwerb)“ zu bemerken. 
Die Eintragung hat, wenn die Feststellung des steuerfreien Erwerbsanfalls in Verbindung mit 
steuerpflichtigem Erwerbe stattgefunden hat, gleichzeitig mit der Anschreibung des letzteren in dem 
Anschreibebuch A oder B, sonst bei Erledigung des Steuerfalls zu erfolgen. 
Die Spalten 2 bis 15 sind am Schlusse des Rechnungsjahrs aufzurechnen. 
Hierbei hat in den Spalten 4, 5 die Aufrechnung der Zahl der Anfälle, bei denen der 
Wertbetrag des Anfalls unermittelt geblieben ist, gesondert zu geschehen. 
Die Aufführung der Steuerklasse in Spalte 13 ist zum Zwecke etwaiger späterer statistischer 
Ermittelungen vorgesehen. Einer Zusammenstellung der Erwerbsanfälle nach den Steuerklassen bei 
der Aufrechnung bedarf es daher nicht.
	        
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