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Bundesstaat: Anlage 5.
Oberbehörddii
NRachweisung III;
des Erbschaftssteueramts in
über
a) die Verteilung des der Erbschaftssteuer unterliegenden Gesamtvermögens auf
unbewegliches, bewegliches Vermögen und über die darauf ruhenden Verbind-
lichkeiten,
b) den Umfang der Stundung der Erbschaftssteuer.
A. Erwerb von Todes wegen.
B. Schenkungen unter Lebenden.
(Nicht Zutreffendes ist zu streichen.)
Rechnungsjahr 19 4
Anleitung zum Gebrauche.
1. Für jedes Rechnungsjahr hat das Erbschaftssteueramt eine besondere Nachweisung für den Erwerb
von Todes wegen (A) und für Schenkungen unter Lebenden (8) zu führen.
2. Für die Anschreibungen ist die Rechtslage des Vermögens in der Hand des Erblassers maß-
gebend. Hat daher z. B. der Erblasser an einem ihm gehörigen Grundstücke dem einen das
Eigentum, dem anderen den Nießbrauch vermacht, so ist nicht der Wert des Grundstücks, ver-
mindert um den Wert des Nießbrauchs in Spalte 3 beziehungsweise 4 und der Wert der Nutzung
in Spalte 6, sondern es ist der Wert des Grundstücks, wie er sich ohne Rücksicht auf den Nieß-
brauch stellt, in Spalte 3 beziehungsweise 4 einzutragen. Ebenso ist das Substanzvermögen in
den Fällen der Einsetzung eines Vorerben und des Eintritts eines Lehens= oder Fideikommiffalls
zur Grundlage der Anschreibung zu nehmen.
3. Die Anschreibungen haben gleichzeitig mit der Eintragung der Steuerzahlungen ins Erbschafts-
steuer-Sollbuch auf Grund der der Vereinnahmung zu Grunde liegenden Feststellungen und,
soweit Stundung bewilligt worden ist, am Schlusse des Rechnungsjahrs zu erfolgen.
4. Sofern im Falle von Pauschversteuerungen (§ 44 des Gesetzes) eine Zerlegung der der Besteue-
rung als Grundlage dienenden Wertsumme nicht entsprechend den Spalten 2 bis 10 möglich ist,
sind diese Steuerfälle unter „Pauschversteuerungen“ in einer besonderen Unterabteilung aufzuführen.
5. Die Spalten 2 bis 12 sind am Schlusse des Rechnungsjahrs aufzurechnen.
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