Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1907. (35)

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Gegen eine Verfügung, durch die ein Antrag auf Zulassung zur Ausübung der Rechtsanwalt- 
schaft abgelehnt oder die Zulassung zurückgenommen wird, findet Beschwerde an den Reichskanzler 
(Reichs-Marineamt) statt. 
2. Für die Dienstverhältnisse der Notare bleibt die Verordnung vom 18. Februar 1903 
(Beilage zum Marineverordnungsblatt 1903 S. IX) bestehen. 
86. 
Gerichtsschreiber. 
1. Die Gerichtsschreiber werden vom Reichskanzler (Reichs-Marineamt) angestellt. Sie führen 
die Bezeichnung „Sekretär des Kaiserlichen Obergerichts bzw. Gerichts“, sofern ihnen nicht ein Titel 
besonders verliehen ist. 
2. Der Oberrichter kann die Geschäfte des Gerichtsschreibers einer anderen geeigneten, bei 
den Gerichten angestellten oder sonst beschäftigten Person übertragen. 
3. Die mit den Geschäften eines Gerichtsschreibers beauftragten Personen, die nicht bereits 
entsprechend beeidigt sind, haben vor Ausübung ihrer Verrichtungen einen Eid dahin zu leisten: 
„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten eines Gerichts- 
schreibers getreulich zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe“. 
8 7. 
Gerichtsvollzieher. 
Die Gerichtsvollzieher werden vom Reichskanzler ernannt. So lange besondere Beamte nicht 
ernannt sind, beauftragt der Oberrichter einen der Beamten des Obergerichts oder des Gerichts mit 
der Wahrnehmung der Geschäfte. 
88. 
Privatklagesachen. 
(Zu 8 3 des Schutzgebietsgesetzes in Verbindung mit § 19 Nr. 2 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit.) 
1. Zur Vornahme des Sühneversuchs vor Erhebung einer Privatklage wegen Beleidigung 
(§ 420 der Reichs-Strafprozeßordnung) ist der Oberrichter zuständig; er kann mit der Vornahme im 
Einzelfall einen nichtrichterlichen Beamten beauftragen. 
2. Dem Beschuldigten ist beglaubigte Abschrift des Antrags auf Vornahme des Sühne- 
versuchs nebst Terminbestimmung nach den Vorschriften über Zustellungen in Strafsachen zuzustellen. 
Erscheint er im Sühnetermine nicht, so wird angenommen, daß er sich auf die Sühneverhandlung nicht 
einlassen will. 
3. Eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Sühneversuchs kann nur erteilt werden, 
wenn der Antragsteller im Termin erschienen ist. 
4. Die Vertretung der Parteien durch Bevollmächtigte ist unzulässig. Gebrechliche Personen, 
Personen, die weder lesen noch schreiben können, und Minderjährige können mit einem erwachsenen 
Angehörigen, Ehefrauen mit ihrem Ehemann erscheinen; im übrigen ist die Zuziehung eines Beistandes 
unzulässig, sofern nicht der Oberrichter sie ausnahmsweise aus besonderen Gründen gestattet. 
5. Kommt im Termin ein Vergleich zustande, so ist er zu Protokoll festzustellen. Jeder 
Partei ist auf Antrag eine Ausfertigung gegen Erlegung der Schreibgebühren zu erteilen. 
6. Das Verfahren ist gebührenfrei; bare Auslagen sind nach den für das Gericht geltenden 
Vorschriften zu erstatten. 
88. 
Schlußbestimmung. 
Diese Dienstanweisung tritt am 1. Januar 1908 in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkte wird 
die Dienstanweisung, betreffend Ausübung der Gerichtsbarkeit im Kiautschougebiete, vom 1. Juni 1901 
(Beilage zum Marineverordnungsblatt 1901 Seite XVI) aufgehoben. 
Berlin, den 23. Oktober 1907. 
In Vertretung des Reichskanzlers. 
von Tirpitt/j.
	        
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