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3. Statistit.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 5. Dezember 1907 den nachstehend abgedruckten „Be—
stimmungen, betreffend die Statistik des Bestandes der deutschen Binnenschiffe“ die Zustimmung mit
der Maßgabe erteilt, daß die Bestandsaufnahme am 31. Dezember 1807 nach diesen Bestimmungen
vorzunehmen ist.
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Vestimmungen,
betreffend die Statistik des Bestandes der deutschen Binnenschiffe.
81.
Der Bestand der deutschen Binnenschiffe ist in Zeitabschnitten von 5 Jahren festzustellen. Die
Aufnahme des Bestandes soll sich auf den Schluß des Erhebungsjahrs beziehen und die zu gewerbs-
mäßiger Frachtbeförderung dienenden Schiffe ohne eigene Triebkraft von 10 Tonnen (die Tonne zu
1000 Kilogramm, entsprechend einem Raumgehalte von 2,1 Kubikmetern oder ¾ britischen Register-
tons) und mehr, sowie die Schiffe mit eigener Triebkraft, mit Ausnahme der Regierungs-, Zoll= und
Lustfahrzeuge, begreifen.
8 2.
Neben den eigentlichen Binnenschiffen sind zu zählen
a) an den unteren Wasserläufen, den Haffen und den meerähnlichen Binnengewässern die—
jenigen Schiffe von der im § 1 genannten Art, die in das Verzeichnis der Seeschiffe
nicht ausgenommen sind (vgl. § 1 der Bestimmungen, betreffend die Statistik des Be-
standes und der Bestandsveränderungen der deutschen Seeschiffe, vom 27. Juni 1907),
b) die seegehenden Fahrzeuge, auf denen der den Ubergang zwischen See= und Binnen-
schiffahrt darstellende auf Binnenschiffahrtswegen stattfindende Verkehr sich vollzieht (Rhein-
See-Dampfer, Seeleichter usw.).
83.
Für die Zählung der Schiffe ist der Heimatort entscheidend.
Schiffe, die nur zum Zwecke einer Talfahrt gebaut sind, und Fähren, die nur als solche benutzt
werden, sind nicht aufzunehmen.
8 4.
Uber jedes der zu zählenden Schiffe ist eine Fragekarte nach dem anliegenden Muster 1 oder 2
auszufüllen, je nachdem das Schiff eigene Triebkraft besitzt oder nicht. Sind mehrere nach diesen
Bestimmungen zu zählende Fahrzeuge in einer Hand vereinigt, dann hat der Eigentümer der Schiffe
noch einen Sammelbogen nach beiliegendem Muster 3 auszufertigen.
l 5.
Fragekarten und Sammelbogen sind spätestens bis zu dem auf den Zeitpunkt der Erhebung
folgenden 1. April oder, falls eine Aufarbeitung der Fragekarten seitens der Landesregierungen statt-
findet, bis zum 15. Mai dem Kaiserlichen Statistischen Amte zuzusenden. !)“- *
Die Vordrucke dieser Fragekarten und Sammelbogen werden von dem Keiserlichen Statistischen
Amte geliefert.
Die Art der Erhebung bleibt den Bundesstaaten überlassen.
86.
Das Kaiserliche Statistische Amt hat für geeignete Zusammenstellung und Veröffentlichung der
Ergebnisse Sorge zu tragen.