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In demselben Stichworte sind in der ersten Zeile der Ziffer 3c die Worte „filzartige Gewebe“
nebst der sie einschließenden Klammer zu streichen; an ihrer Stelle ist das Zeichen „A“ ein—
zufügen.
In der Allgemeinen Anmerkung 3 zu Ziffer 3f bei demselben Stichwort ist dem vierten Absatz
am Schlusse folgende Vestimmung hinzuzufügen:
„Ein Flottliegen der auf der einen Seite des Gewebes nur teilieise herrortretenden Nlou#-schudacken
ist schon danm als vorhunden angunelimen, wenn dieses Hervortreten durch eincn eingelnen Grundkettenfaden
hervorgerufen wird. “
In demselben Stichwort erhält der fünfte Absatz der Allgemeinen Anmerkung 3 zu Ziffer 3
folgende Fassung:
„Die Plattstichgewebe unterscheiden sich von den in Plattstich ausgefhrken Schereien und cen sonstigen
broschierten Geweben dureli die für diese angegebenen Merkmole Q. “
In Ziffer 4 a desselben Stichworts ist in der zweiten Zeile statt „oder Kokosfasern“ zu setzen
„ Kokosfasern, Torfwolle oder ähnlichen pflanzlichen Spinnstoffen“.
In der Allgemeinen Anmerkung 2 zu Ziffer 1 bis 10 bei demselben Stichwort ist in der vor-
letzten Zeile des ersten Absatzes hinter „bestrichen“ einzuschalten „oder mit trockenen Farbstoffen ein-
gerieben“.
Die Anmerkung zu 11 bei demselben Stichwort ist am Schlusse durch Hinzufügung der folgenden
Bestimmung zu ergänzen: v
Hen ern des Metallgespinstes kommt für die zolltarifarische Beurteilung des Gewebes als Gespinst in
ctracht.“
. Das Stichwort „Gewehre und Gewehrteile“ ist, wie folgt, zu fassen:
Gerehre (Handfeuerwaffen) und Teile von solchen s. Handfeuerwaffen und Gewehr-
öfte.
—, Maschinengewehre, nach Beschaffenheit des Stoffes (Anmerkung 2 zu Unterab—
schnitt 19 A).“
Hinter dem Stichworte „Grauspießglauz“ ist als neues Stichwort aufzunehmen:
„Grauspießglanzasche (ein aufbereitetes Antimonerz) (GO- 237 frei“.
Im Stichworte „Grünkohl“ ist hinter „Grünkohl“ einzufügen „(eine Art Blätterkohl)".
Im Stichworte „Gurken“ ist die Vertragsbestimmung im dritten Absatze durch folgenden Zusatz
zu ergänzen:
„andere für den feineren Iasfelgenuß aubereitete Gursien . I-—I-e)60«.
In demselben Stichwort Abs. 4 ist der Vertragsbestimmung folgende Fassung zu geben:
Cogenannte Znazimer Gurken:
als Erseugu's der Fereinigten Staaten von 4Merre . — v 60
sonsftt..wr — v 4
andere Gurken. . . ... . — v 60.
Hinter dem Stichworte „Halfa“ ist folgendes neue Stichwort einzufügen:
„Halftern s. Sattlerwaren.“
In Ziffer 25 des Stichworts „Halstücher“ sind zwischen „Säumen“ und „versehen“ die Worte
einzufügen „oder mit einzelnen Nähten“.
Derselben Ziffer des Stichworts „Halstücher“ ist folgende Anmerkung anzufügen:
„Anmerb#ng zu 250. Hierher gehörige Halstũcher gane oder teilweise aus Beide unterliegen vertrags-
müßig nur einem ZSolleuschlage von 5 v. H. zu den Zoliscktsen fuür die Gewebe.“
Demselben Stichwort ist am Schlusse folgender Hinweis anzufügen:
„S. dagegen Halsbinden.“
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