Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1907. (35)

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— 630 — 
Im Stichworte „Metallasche“ ist als Nummer des Zolltarifs statt „317“ zu setzen „237“. 
Das Stichwort „Metalloxyde“ ist, wic folgt, zu fassen: 
„Metalloxyde (Metallasche), in anderen Nummern des Tarifs nicht 
besonders genannt oder inbegriffen 37 frei“. 
Die Anmerkung 3 zu Ziffer 1 des Stichworts „Mineralöle“ erhält folgende Fassung: 
„3. Die Verzollung von gereinigten, zu Beleuchtungszwecken geeigneten Mineralölen kann auf Antrag nach 
dem Raumgehalte mit der Maßgabe erfolgen, daß dabei für 1251 bei 15° C. 1 dz Eigengewicht 
gerechnet wird (Anmerkung 3 zu Nr. 239) C. 
Der Ziffer 2 4 3 des Stichworts „Möbel und Möbelteile“ ist folgende Fassung zu geben: 
„3. andere: 
a) Möbel aus schmiedbarem oder nicht schmiedbarem Eisen . 835 15 
b) Möbelteile; 
Büfettgriffe, Möbelbeschläge, Möbelrollen, Schiebladengriffe, 
Schiebladenknöpfe, aus schmiedbarem Eisen: 
  
  
rol ... 832 6 
bearbeitet.. .... ... 832 12 
sonstige Möbelteile aus Eisen s. Eisenwaren (Ziffer 1c und 
2b 2).“ 
Das Stichwort „Möbelrollen“ ist, wie folgt, zu fassen: 
„Möbelrollen: 
1. aus nicht schmiedbarem Eisenguß s. Eisenwaren (Ziffer 1c). 
2. aus schmiedbarem Eisen: 
rohlrrl .. . 832 6 
bearbeitet. . . . . . ... . 832 12“. 
Das Stichwort „Mohairgarn“ erhält folgende Fassung: 
„Mohairgarn (Garn aus den Haaren der Angoraziege, der Kaschmirziege und der 
Krenuzungen dieser beiden Ziegenarten) s. Gespinste (Ziffer 2 b und c).“ 
Das Stichwort „Motorzähler“ ist, wie folgt, zu fassen: 
Ml elektrische, und Bestandteile von solchen s. Elektrotechnische Erzeugnisse 
Ziffer 6).“ 
In Ziffer 1c des Stichworts „Nägel“ sind die Worte „geschnittene Nägel (Tacks, Semences, 
Aufzwickstifte, genau gearbeitete, aus Blech hergestellte Nägel“ zu ersetzen durch „Aufzwickstifte 
(Semences, Tacks, genau gearbeitete, sich gleichmäßig verjüngende, aus Blech oder Draht her- 
gestellte Nägel mit blanker glatter Oberfläche"“. 
Der Anmerkung zu 3 bei dem Stichwort „Obst“ ist als zweiter Absatz folgende Bestimmung 
hinzuzufügen: 
„ 478 einfache Umsehliebungen von frischen Aepfeln, Birnen und Quitten sind nur diejenigen Um- 
senhließungen (Fässer, Listen, Körbe, Säche oder dergleichen) aneusehen, in denen die genanntcn Frachte 
ohne jede innere Verpackung eingehen. Findet sich innerhalb dieser Umschließiumgen irgend eine weitcre 
Verpackung vor, so sind die Frũciie als solche in mehrfochen Umschließungen eu vcraollen. Eine innere 
Verpackung liegt beispielsweise aueh dann vor, wenn die Früchte mit Papier oder einem anderen Fer- 
Dachungsmittel einzeln um sx oder Ohne Umioickelteng Jeder einzelnen Frucht dure Zioeischenlagperung von 
Papier, Holzwone, Watte, Sero) ocer dergleichen von einander getfreunk sind, Sotbie Ferner, scenn die Um- 
schliebungen eine auch nur teiliweise Auspolsterunꝗg mit Holaiwolle, Watte, Stroh oder dergleichen erfahren 
haben. Als innere Verpackung ist es dagegen nicht anausehen, wenn die Innenseite doer Wandungen, des 
Bodens und des Deckels der Umschließumgen mit Papier beklebt, ausgeschlagen oder belegt sind.“ 
In Ziffer 4e desselben Stichworts ist in der dritten Zeile der Vertragsbestimmungen hinter 
„anderes Qbst statt des Kommas ein Semikolon zu setzen.
	        
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