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Gewebe mit broschierähnlichen Mustern, bei denen jeder sich in der Kettrichtung
schlängelnde Figurfaden immer nur die gleiche Anzahl von Grundkettfäden über-
kreuzt, oder bei denen doch erkennbar ist, daß der Figurfaden dies tun soll, so daß
Abweichungen hiervon in nicht regelmäßiger Wiederkehr nur als Webfehler erscheinen
(mit dem Dreher= oder Gazezug erzeugte sogenannte Drehergewebe sowie nach Art
der Drehergewebe mit Nadelstäben oder ähnlichen Vorrichtungen hergestellte Gewebe),
sind ohne Rücksicht auf die Art der Herstellung der Muster von der Behandlung als
broschierte Gewebe ausgeschlossen.
Die schußbroschierten und die nadelbroschierten Gewebe unterliegen, soweit
nicht in der Vertragsbestimmung zu der Allgemeinen Anmerkung 5 zu Abschnitt 5
sowie in der Anmerkung 1 zu Nr. 456 und in der Anmerkung 1 zu Nr. 457 der für
den Dienstgebrauch der Zollstellen bestimmten Ausgabe des Zolltarifs Ausnahmen
festgesetzt sind, mit Rücksicht auf die Schwierigkeit und Kostspieligkeit ihrer Herstellung
dem Zollzuschlage von 10 v. H., während die lancierten Gewebe und solche mit
aufgeschweifter Kette sowie die im vorstehenden Absatz erwähnten Gewebe lediglich
als gemusterte Gewebe in Betracht kommen.
" Wegen der zu den schußbroschierten Geweben gehörigen Plattstichgewebe s. die
Allgemeine Anmerkung 3 zu Ziffer 3f bei Gewebe im Warenverzeichnisse; wegen der
Unterscheidung der broschierten Gewebe von den bestickten s. Teil III 116 und wegen
der Berechnung des Zollzuschlags für broschierte Gewebe in denjenigen Fällen, in
welchen für gemusterte Gewebe der betreffenden Art höhere Zollsätze bestehen als für
ungemusterte, s. die Allgemeine Anmerkung 8 zu Ziffer 1 bis 10 bei Gewebe im
Warepverzeichnisse."
33. Der Bestimmung in Teil III 158 ist folgender zweite Absatz hinzuzufügen:
„In unverdächtigen Fällen kann jedoch von der Nachprüfung durch einen Chemiker
abgesehen werden, wenn die Sendung von einer Bescheinigung des ausländischen
Herstellers über den Siliciumgehalt der Ware begleitet ist und der Verfügungsberech-
tigte bei der Anmeldung der Sendung zur Schlußabfertigung in verbindlicher Weise
die Haftung für die Richtigkeit dieser Bescheinigung übernimmt."“
34. In Teil III 159 ist dem vierten Absatz am Schlusse folgende Bestimmung hinzuzufügen:
„Zur Feststellung, ob der durchsichtige Uberzug einer Metallware gefärbt ist oder nicht,
ist diese mit der Kante eines in starken Weingeist oder zweckmäßiger in ein Gemisch
von Weingeist und Ather getauchten zusammengefalteten Stückchens weißen Filtrier-
papiers oder mit einem in starken Weingeist oder in ein Gemisch von Weingeist und
Ather getauchten weißen Läppchen abzureiben. Entsteht hierbei auf dem Filtrierpapier
oder dem Läppchen ein farbiger (meist rötlicher) Fleck, ist der Uberzug gefärbt. Bleibt
das Ergebnis zweifelhaft, ist die Prüfung durch Abreiben mit einem in Terpentinöl
getauchten weißen Läppchen zu wiederholen."
35. Hinter Teil III 175 ist folgende Erläuterung aufzunehmen:
„Zu Nr. v00 Aum. 175 à. Schaft= und Jacquardvorrichtungen für Webstühle.
Unter einer Jacqardvorrichtung für Webstühle ist im weiteren Sinne die
Gesamtheit aller derjenigen Teile zu verstehen, die es ermöglichen, die einzelnen Kett-
fäden im Webstuhl unabhängig voneinander zu heben und zu senken, um die für die
Bindung und Musterung nötige Fachbildung zu erzielen. Dazu gehören zur Haupt-
sache das von dem Webstuhl angetriebene eigentliche Jacquardgetriebe, dessen Nadeln
und Platinen durch eine Musterkarte betätigt werden, und die sich an die Platinen
schließende Harnischeinrichtung, deren Schnüre die Litzen für die Kettfäden tragen.