Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1907. (35)

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Gewebe mit broschierähnlichen Mustern, bei denen jeder sich in der Kettrichtung 
schlängelnde Figurfaden immer nur die gleiche Anzahl von Grundkettfäden über- 
kreuzt, oder bei denen doch erkennbar ist, daß der Figurfaden dies tun soll, so daß 
Abweichungen hiervon in nicht regelmäßiger Wiederkehr nur als Webfehler erscheinen 
(mit dem Dreher= oder Gazezug erzeugte sogenannte Drehergewebe sowie nach Art 
der Drehergewebe mit Nadelstäben oder ähnlichen Vorrichtungen hergestellte Gewebe), 
sind ohne Rücksicht auf die Art der Herstellung der Muster von der Behandlung als 
broschierte Gewebe ausgeschlossen. 
Die schußbroschierten und die nadelbroschierten Gewebe unterliegen, soweit 
nicht in der Vertragsbestimmung zu der Allgemeinen Anmerkung 5 zu Abschnitt 5 
sowie in der Anmerkung 1 zu Nr. 456 und in der Anmerkung 1 zu Nr. 457 der für 
den Dienstgebrauch der Zollstellen bestimmten Ausgabe des Zolltarifs Ausnahmen 
festgesetzt sind, mit Rücksicht auf die Schwierigkeit und Kostspieligkeit ihrer Herstellung 
dem Zollzuschlage von 10 v. H., während die lancierten Gewebe und solche mit 
aufgeschweifter Kette sowie die im vorstehenden Absatz erwähnten Gewebe lediglich 
als gemusterte Gewebe in Betracht kommen. 
" Wegen der zu den schußbroschierten Geweben gehörigen Plattstichgewebe s. die 
Allgemeine Anmerkung 3 zu Ziffer 3f bei Gewebe im Warenverzeichnisse; wegen der 
Unterscheidung der broschierten Gewebe von den bestickten s. Teil III 116 und wegen 
der Berechnung des Zollzuschlags für broschierte Gewebe in denjenigen Fällen, in 
welchen für gemusterte Gewebe der betreffenden Art höhere Zollsätze bestehen als für 
ungemusterte, s. die Allgemeine Anmerkung 8 zu Ziffer 1 bis 10 bei Gewebe im 
Warepverzeichnisse." 
33. Der Bestimmung in Teil III 158 ist folgender zweite Absatz hinzuzufügen: 
„In unverdächtigen Fällen kann jedoch von der Nachprüfung durch einen Chemiker 
abgesehen werden, wenn die Sendung von einer Bescheinigung des ausländischen 
Herstellers über den Siliciumgehalt der Ware begleitet ist und der Verfügungsberech- 
tigte bei der Anmeldung der Sendung zur Schlußabfertigung in verbindlicher Weise 
die Haftung für die Richtigkeit dieser Bescheinigung übernimmt."“ 
34. In Teil III 159 ist dem vierten Absatz am Schlusse folgende Bestimmung hinzuzufügen: 
„Zur Feststellung, ob der durchsichtige Uberzug einer Metallware gefärbt ist oder nicht, 
ist diese mit der Kante eines in starken Weingeist oder zweckmäßiger in ein Gemisch 
von Weingeist und Ather getauchten zusammengefalteten Stückchens weißen Filtrier- 
papiers oder mit einem in starken Weingeist oder in ein Gemisch von Weingeist und 
Ather getauchten weißen Läppchen abzureiben. Entsteht hierbei auf dem Filtrierpapier 
oder dem Läppchen ein farbiger (meist rötlicher) Fleck, ist der Uberzug gefärbt. Bleibt 
das Ergebnis zweifelhaft, ist die Prüfung durch Abreiben mit einem in Terpentinöl 
getauchten weißen Läppchen zu wiederholen." 
35. Hinter Teil III 175 ist folgende Erläuterung aufzunehmen: 
„Zu Nr. v00 Aum. 175 à. Schaft= und Jacquardvorrichtungen für Webstühle. 
Unter einer Jacqardvorrichtung für Webstühle ist im weiteren Sinne die 
Gesamtheit aller derjenigen Teile zu verstehen, die es ermöglichen, die einzelnen Kett- 
fäden im Webstuhl unabhängig voneinander zu heben und zu senken, um die für die 
Bindung und Musterung nötige Fachbildung zu erzielen. Dazu gehören zur Haupt- 
sache das von dem Webstuhl angetriebene eigentliche Jacquardgetriebe, dessen Nadeln 
und Platinen durch eine Musterkarte betätigt werden, und die sich an die Platinen 
schließende Harnischeinrichtung, deren Schnüre die Litzen für die Kettfäden tragen.
	        
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