Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

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2. Allgemeine Verwaltungssachen. 
Rekanntmachung, 
betreffend die Vergütungen für die mittleren und unteren Beamten der Verwaltung 
des Kaiser Wilhelm-Kanals bei der Beschäftigung im Lots-, Fahr-, Bagger= und 
Strecken-Aufsichtsdienste. 
Auf Grund des Artikel II § 5 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Tagegelder und 
Fuhrkosten von Beamten im Geschäftsbereiche des Reichsamts des Innern, vom 10. Juli 1901 — 
Reichs-Gesetzbl. S. 269 — bestimme ich das Folgende: 
1. 
Die Lotsen sowie die Beamten der Schleppdampfer, Dampfbagger, Dampfprähme und sonstiger 
Dienstfahrzeuge erhalten für die Beschäftigung im Lots-, Fahr= und Baggerdienste keine Tagegelder 
und Fuhrkosten nach Maßgabe der Kaiserlichen Verordnung vom 25. Juni 1901 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 241). An Stelle derselben werden ihnen bei einer ununterbrochenen mindestens 8 Stunden an- 
dauernden dienstlichen Beschäftigung in einer weiteren Entfernung als 2 km von ihrem dienstlichen 
Wu3 Tagegelder und Nachtgelder nach den in den folgenden Paragraphen aufgeführten Sätzen 
gewährt. « 
82. 
An Tagegeldern erhalten, sofern sie einer Schiffsmesse nicht angehören: 
1. Oberlotsen für den Tag . .......... .4,00.-JØ 
ZBaggermetsterfurdenTaq . .......... .17-3- 
ZLotfenfurdenTa. 1 2s3- 
4 Schiffsführer, Steuerleute, Maschinisten und Maschinisten- Assistenten für den Tag 1, „o0 
Sollen die im Abs. 1 genannten Personen zur Fortsetzung ihrer Tätigkeit im Lots-, Fahr= oder 
Baggerdienste sich an eine andere Station am Kanal begeben, und haben sie die Reise dorthin mit der 
Eisenbahn oder als Passagier auf einem Dampfer zurückzulegen, so erhalten sie neben freier Fahrt für 
den Reisetag ein erhöhtes Tagegeld, und zwar: 
Oberlotsen von. . .. .. .. ... . 5,50«-J6 
Baggermetstervon. .3,00- 
Lotsen, Schiffsführer, Steuerleute, Maschinisten und Maschinisten-Assi- 
stenten von . .. — 2,00 
Für den im Anschluß an eine Eisenbahnfahrt (bs 2) ausgeführten Landweg zwischen Kiel 
und Holtenau erhalten: 
Oberlotsen und Baggermeister eine Vergütung von 0C&D . 
die übrigen im Abs. 1 genannten Personen eine solche von 0,0 
Werden Lotsen, Schiffsführer oder Steuerleute den von der Kanalverwaltung angemieteten 
Schleppdampfern zur Anleitung der Besatzung beigegeben, so erhalten sie für diese Zeit ebenfalls das 
Tagegeld von 2,00 -M. " 
3. 
Das Kanalamt ist ermächtigt, den im § 1 bezeichneten Beamten, auch wenn sie in geringerer 
Entfernung als zwei Kilometer vom Wohnorte beschäftigt sind, nach Maßgabe der örtlichen und sonst 
in Betracht kommenden Verhältnisse eine Entschädigung bis zur Höhe der Beträge im § 2 Abs. 1 unter 
1 bis 4 zu gewähren. 
84. 
Das Tagegeld wird auch dann gezahlt, wenn die im § 1 bezeichnete Beschäftigung sich auf 
zwei Kalendertage derart verteilt, daß auf jeden Tag weniger als 8 Stunden entfallen. 
Mehr als ein Tagegeld für jeden Tag im Monat darf nicht gezahlt werden.
	        
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