— 147 —
Zentralblatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
Reichsamte des Innern.
Du beziehen durch alle Postanstalten und Huchhandlungen.
Berlin, Donnerstag, den 16. April 1908. Nr. 17.
Inhalt: goll= und Steuerwesen: Kontrollabstempelung von ausländischen Inhaberpapieren mit Prämien Seite 147
Zoll-- und Steuerwesen.
Bekanutmuchung.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 19. März 1908 beschlossen:
1. Die nachbezeichneten Amtsstellen — das Hauptzollamt Berlin Börse, das Hauptzollamt
Cöln Apostelnkloster, das Hauptzollamt Breslau Nord, das Hauptzollamt Frankfurt a. M.,
die Kreiskasse von Oberbayern in München, die Hauptzollämter Dresden II und Leipzig II,
das Hauptzollamt Kaiserstraße in Bremen und das Stempelkontor in Hamburg — werden
ermächtigt, die an deutschen Börsen zugelassenen — im anliegenden Verzeichnis aufgeführten Anke
— ausländischen Inhaberpapiere mit Prämien auf Antrag und ohne Erhebung einer Gebür
mit einem Kontrollstempel abzustempeln, wenn die Einreichung des Papiers bei einer der
vorbezeichneten Amtsstellen binnen drei Monaten nach der Bekanntgabe dieses Beschlusses
im Zentralblatte für das Deutsche Reich erfolgt ist und sich bei der Prüfung aus der Be-
schaffenheit der bisherigen Stempelmarke oder des Stempelaufdrucks ein bestimmter Anhalt
für die Annahme einer Fälschung dieser Zeichen nicht ergibt.
2. Nach Ablauf der in Nr. 1 bezeichneten Frist ist die Kontrollabstempelung nur zulässig,
wenn innerhalb eines Jahres, nachdem die Bekanntmachung dieses Beschlusses im Zentral-
blatte für das Deutsche Reich erfolgt ist, der Antrag auf Abstempelung gestellt und hierbei
glaubhaft gemacht wird, daß der Antragsteller ohne sein Verschulden an der Einhaltung
der vorgeschriebenen Einreichungsfrist verhindert worden ist. Die Abstempelung erfolgt in
diesem Falle ausschließlich durch das Hauptzollamt Berlin Börse.
Der Antrag ist bei der obersten Landesfinanzbehörde desjenigen Bundesstaats zu
stellen, im welchem der Antragsteller seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen
seinen Aufenthalt hat. Befindet der Wohnsitz oder Aufenthaltsort sich im Auslande, so ist
der Antrag durch die Vermittelung einer deutschen Bankanstalt bei der für diese örtlich
zuständigen obersten Landesfinanzbehörde einzureichen.
*