Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

— 147 — 
Zentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
  
Reichsamte des Innern. 
  
Du beziehen durch alle Postanstalten und Huchhandlungen. 
Berlin, Donnerstag, den 16. April 1908. Nr. 17. 
              
  
  
  
Inhalt: goll= und Steuerwesen: Kontrollabstempelung von ausländischen Inhaberpapieren mit Prämien Seite 147 
Zoll-- und Steuerwesen. 
  
Bekanutmuchung. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 19. März 1908 beschlossen: 
1. Die nachbezeichneten Amtsstellen — das Hauptzollamt Berlin Börse, das Hauptzollamt 
Cöln Apostelnkloster, das Hauptzollamt Breslau Nord, das Hauptzollamt Frankfurt a. M., 
die Kreiskasse von Oberbayern in München, die Hauptzollämter Dresden II und Leipzig II, 
das Hauptzollamt Kaiserstraße in Bremen und das Stempelkontor in Hamburg — werden 
ermächtigt, die an deutschen Börsen zugelassenen — im anliegenden Verzeichnis aufgeführten Anke 
— ausländischen Inhaberpapiere mit Prämien auf Antrag und ohne Erhebung einer Gebür 
mit einem Kontrollstempel abzustempeln, wenn die Einreichung des Papiers bei einer der 
vorbezeichneten Amtsstellen binnen drei Monaten nach der Bekanntgabe dieses Beschlusses 
im Zentralblatte für das Deutsche Reich erfolgt ist und sich bei der Prüfung aus der Be- 
schaffenheit der bisherigen Stempelmarke oder des Stempelaufdrucks ein bestimmter Anhalt 
für die Annahme einer Fälschung dieser Zeichen nicht ergibt. 
2. Nach Ablauf der in Nr. 1 bezeichneten Frist ist die Kontrollabstempelung nur zulässig, 
wenn innerhalb eines Jahres, nachdem die Bekanntmachung dieses Beschlusses im Zentral- 
blatte für das Deutsche Reich erfolgt ist, der Antrag auf Abstempelung gestellt und hierbei 
glaubhaft gemacht wird, daß der Antragsteller ohne sein Verschulden an der Einhaltung 
der vorgeschriebenen Einreichungsfrist verhindert worden ist. Die Abstempelung erfolgt in 
diesem Falle ausschließlich durch das Hauptzollamt Berlin Börse. 
Der Antrag ist bei der obersten Landesfinanzbehörde desjenigen Bundesstaats zu 
stellen, im welchem der Antragsteller seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen 
seinen Aufenthalt hat. Befindet der Wohnsitz oder Aufenthaltsort sich im Auslande, so ist 
der Antrag durch die Vermittelung einer deutschen Bankanstalt bei der für diese örtlich 
zuständigen obersten Landesfinanzbehörde einzureichen. 
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