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Zentralblatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
Reichsamte des Innern.
In beriehen durch alle Postanstalten und ZLuchhandlungen.
XXXVI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 3. Juli 1908. 6 Nr. 30.
*!r:½135 3. Zoll- und Steuerwesen: Anderung der Zaurckersteuer-
Inhalt: 1. Konfulatwesen: Ermächtigungen zur Vornahme Ausführungsbestimmunggegn . 248
von Zivilstandshandlungen Seite 247 Kontrollabstempelung ausländischer Inhaberpapiere
- · ämi .. .249
2. Versicherungswesen: Beaufsichtigung privater Ver- mit Prämien. ·«.«··« ««·-
sicherungsunternehmungen durch die Landesbehörde 248 4. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem
Reichsgebiete.. 249
1. Kon fulatwesen.
Dem Kaiserlichen Konsul Olshausen in Asuncion ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870
für seinen Amtsbezirk die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichs-
angehörigen vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.
Dem Kaiserlichen Konsul Findel in Oruro ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870
in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für seinen Amtsbezirk die Ermächtigung
erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und unter deutschem Schutze
befindlichen Schweizern vorzunehmen sowie die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu
beurkunden.
Dem mit der Vertretung des Kaiserlichen Konsuls in Varna beauftragten Konsul Freytag ist auf
Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Fe-
bruar 1875 für den Amtsbezirk des Konsulats die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige
Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze
besindlichen Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu
eurkunden.
Dem Verweser des Kaiserlichen Konsulats in Swatau, Dolmetscher von Borch, ist auf Grund des
8 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für
den Amtsbezirk des Konsulats die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von
Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze befindlichen Schweizer
vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.
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