352 B. a. Progymnasien.
B. b. Realprogymnasien. B. c. Realschulen.
B. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der ersten Klasse, d. h. der
einjährige erfolgreiche Besuch der obersten Klasse bei siebenstufigen Nichtvollanstalten, zur Dar-
legung der Befähigung nötig ist.
Progymnasien.
I. Großherzogtum Baden.
Durlach: Progymnasium (verbunden mit Real-
abteilung).
II. Großherzogtum Hessen. 1)
Alzey: Progymnasium (verbunden mit Realschule),
Progymnasium (verbunden mit Real-
schule),
Bingen:
b. Kealprogymnasien.
I. Königreich Württemberg.
Aalen: Realprogymnasium (verbunden mit Real-
schule),
Böblingen,
Calw,
Geislingen,
Heidenheim: Realprogymnasium (verbunden mit
Realschule),
Nürtingen.
II. Großherzogtum Baden.
Durlach: Realabteilung des Progymnasiums,
Lörrach: Realprogymnasium (verbunden mit Gym-
nasium),
Dieburg: Progymnasialabteilung der höheren
Bürgerschule (verbunden mit Real-
schule).
Weinheim: Realprogymnasium (verbunden mit
Realschule).
III. Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Ribnitz.
IV. Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz.
Schönberg: Realschule.
V. Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
Frankenhausen.
c. Kealschulen.
I. Königreich Württemberg.
Aalen: Realschule (verbunden mit Realprogym-
nasium),
piberach,
SEttlingen,
Heidenheim: T Realschule (verbunden mit Real-
progymnasium),
+#Ludwigsburg,
# Rottweil,
Singen,
1Tübingen.
II. Großherzogtum Baden.
1 Bruchsal,
Ettlingen: Realschule (verbunden mit Realprogym-
nasium),
+Karlsruhe,
Mannheim: —Realschule (verbunden mit Real-
gymnasium),
+ Singen,
Villingen: 1 Realschule (verbunden mit Real-
progymnasium),
Weinheim: Realschule (verbunden mit Real-
progymnasium).
III. Großherzogtum Hessen.)
+Alsfeld (im Ausbau zur Oberrealschule begriffen),
Alzey: 1 Realschule (verbunden mit Progymnasium),
Bingen: Realschule (verbunden mit Pro-
gymnasium),
# Butzbach,
Dieburg: 1 Realschulabteilung der höheren Bürger-
schule (verbunden mit Progym-
· nasium),
Friedberg: Realschule (verbunden mit Gym-
nasium),
1 Gernsheim,
1) Solche Schüler, welche im Interesse ihres künftigen Berufs mit dem Abschlusse des sechsten Jahrganges (der
Untersekunda) oder vor Absolvierung des siebenten (der Obersekunda) die Anstalt verlassen und sich den Berechtigungsschein
zum einjährig-freiwilligen Dienste erwerben wollen, haben sich der fakultativen Abschlußprüfung zu unterziehen, für welche die
Hessische Prüfungsordnung vom 15. Dezember 1899 maßgebend ist. Nach einer neueren Bestimmung mit rückwirkender Geltung
für den Ostertermin 1903 können auch Nichtschüler diese Prüfung ablegen.