Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

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I. Bei Rindvieh, ausschließlich der Kälber, sowie bei Pferden und anderen Einhufern: 
auf der Seitenfläche des Halses, 
an der hinteren Vorarmfläche, 
auf der Schulter, 
. auf dem Rücken in der Nierengegend, 
. auf der inneren und 
auf der äußeren Fläche des Hinterschenkels, 
. an der Zunge und am Kopfe. 
II. Bei Kälbern, Renntieren und Wildschweinen, erforderlichenfalls nach Lostrennung der Haut 
an den betreffenden Stellen: 
1. auf der Schulter oder an der hinteren Vorarmfläche, 
2. neben dem Nierenfett oder auf dem Rücken, 
3. auf der Brust, 
4. auf der Keule, am Becken oder am Unterschenkel. 
III. Bei Schweinen: 
am Kopfe, 
auf der Seitenfläche des Halses, 
auf der Schulter, 
auf dem Rücken, 
auf dem Bauche, 
auf der Außenfläche des Hinterschenkels. 
IV. Bei Schafen und Ziegen, erforderlichenfalls nach Lostrennung der Haut an den betreffen- 
den Stellen: 
S M œœ— 
auf dem Halse, 
auf der Schulter, 
auf dem Rücken, 
auf der inneren Fläche des Hinterschenkels. 
V. Statt der vorstehend unter Nr. II und IV vorgeschriebenen Kennzeichnung genügt bei nicht- 
enthäuteten Kälbern, Lämmern, Renntieren und Wildschweinen die Stempelung in der Nähe des 
Schaufelknorpels und neben dem Nierenfett oder an den Innenflächen der Hinterschenkel. 
VI. Außerdem ist bei allen Tiergattungen auf jedem Eingeweidestücke noch mindestens ein 
Stempelabdruck anzubringen. 
— 
B. Zubereitetes Fleisch. 
(1) Bei gepökeltem (gesalzenem), gekochtem oder sonst zubereitetem Fleische sind die Stempel- 
abdrücke an zwei Stellen jedes Fleischstücks und zwar bei Schinken und Speck tunlichst auf der 
Schwarte anzubringen. 
(2) Außen an dem Behälter (Kübel, Faß, Kiste u. dgl.) sind die Stempel gleichfalls an zwei 
Stellen anzubringen. Bei zubereiteten Fetten und Därmen hat die Kennzeichnung nur an den Be- 
hältern zu erfolgen. 
Unschädliche Beseitigung des beanstandeten Fleisches. 
8 28. 
(1 Die unschädliche Beseitigung des Fleisches hat zu erfolgen entweder durch höhere Hitzegrade 
(Kochen oder Dämpfen bis zum Zerfall der Weichteile, trockene Destillation, Verbrennen) oder auf 
chemischem Wege bis zur Auflösung der Weichteile. Die hierdurch gewonnenen Erzeugnisse können 
technisch verwendet werden.
	        
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