Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

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84. 
Die Untersuchung des Fleisches hat bei Tageslicht oder bei einer ausreichenden künstlichen 
Beleuchtung stattzufinden. Kerzen-, Ol-, Petroleum= oder gewöhnliches Gaslicht sind hierzu nicht geeignet. 
86. 
An Hilfsmitteln und Geräten sollen bei der Untersuchung zur Hand sein: 
1. eine ausreichende Anzahl von geeigneten Messern; 
2. ein Mikroskop, welches sich auch für bakteriologische Untersuchungen eignet, sowie eine 
ausreichende Anzahl von Skalpellen, Scheren, Präpariernadeln, Platinnadeln, Objekt- 
trägern, Deckgläsern und Präparierschälchen zur Herstellung mikroskopischer Präparate; 
ferner die für die mikroskopische Untersuchung erforderlichen Farbstoffe und Zusatzflüssig- 
keiten, Spiritus= oder Bunsenflammen sowie einige mit Agar oder Pepton-Gelatine 
beschickte Kulturröhrchen; 
3. Lackmuspapier und die zur Untersuchung des Fleisches auf Kochsalz sowie auf das Vor- 
handensein von Ammoniak (Fäulnis) erforderlichen Chemikalien und Geräte; 
4. die zur biologischen Untersuchung auf Einhuferfleisch erforderlichen Stoffe und Geräte; 
5- eine Vorrichtung zum Kochen von Fleischproben; 
6. Holz-, Bein= oder Stahlnadeln zur inneren Prüfung von Schinken auf den Geruch. 
Sämtliche Hilfsmittel sind stets in brauchbarem Zustande zu erhalten. Messer, welche durch 
Krankheitsstoffe verunreinigt wurden, dürfen ohne vorherige Reinigung und Desinfektion zum Anschneiden 
gesunder Körperteile nicht benutzt werden. 
B. Besondere Bestimmungen. 
I. Frisches Fleisch. 
86. 
Die Untersuchung der einzelnen Teile der Tierkörper hat nach den in den §§ 7 bis 12 an- 
gegebenen Grundsätzen und tunlichst in der im § 7 bezeichneten Reihenfolge stattzufinden, so daß die 
Prüfung der inneren Organe regelmäßig der Untersuchung des Muskelfleisches vorangeht. 
Wenn außer den vorschriftsmäßig mit dem Tierkörper einzuführenden Organen weitere Organe 
in natürlichem Zusammenhange mit dem Tierkörper eingeführt werden, so sind diese gleichfalls nach 
den hierfür angegebenen Grundsätzen zu untersuchen. 
Durch die Untersuchung ist festzustellen, ob an der Oberfläche oder im Innern der Organe und 
des Muskelfleisches krankhafte Veränderungen oder sonstige regelwidrige Zustände vorhanden sind. Zu 
diesem Zwecke sind sämtliche Organe und das Muskelfleisch zu besichtigen, die Lungen, die Leber, die 
Milz, die Nieren, das Euter auch zu durchtasten. Bei denjenigen Teilen, bei denen die Besichtigung 
oder Durchtastung zur Ermittelung von Krankheitszuständen nicht ausreicht, sind die tieferen Schichten 
durch Einschnitte und Zerlegungen gemäß den nachfolgenden Vorschriften freizulegen und zu untersuchen. 
Die zu untersuchenden Lymphdrüsen sind der Länge nach zu durchschneiden, erforderlichenfalls heraus- 
zuschneiden und in dünne Scheiben zu zerlegen. Liegen krankhafte Veränderungen vor, deren Erkennung 
eine weitergehende Untersuchung erforderlich macht, so ist eine solche entsprechend der Lage des Falles 
vorzunehmen; insbesondere sind verdächtige oder erkrankte Teile anzuschneiden. 
Im gefrorenen Zustand eingehende Tierkörper müssen vor der Untersuchung aufgetaut werden. 
Bei Renntieren kann die Auftauung auf die Eingeweide beschränkt werden, wenn nicht das Ergebnis 
der Besichtigung des Muskelfleisches eine weitergehende Untersuchung erforderlich macht. 
87. 
Bei der Beschau sind im allgemeinen zu berücksichtigen: 
1. das Brust- und das Bauchfell nebst den serösen Überzügen der Eingeweide; 
2. die Lungen und die Lymphdrüsen an der Lungenwurzel und im Mittelfell (Anlegung 
eines Querschnitts im unteren Drittel der Lungen); 
3. der Herzbeutel und das Herz (Anlegung eines Längsschnitts, durch den beide Kammern 
geöffnet werden und die Scheidewand der Kammern durchschnitten wird); 
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