Prüfungsvorschriften für die Trichinenschauer.
81.
Zur Untersuchung des ausländischen Fleisches auf Trichinen und zur Unterstützung der tier—
ärztlichen Sachverständigen bei der Finnenschau dürfen nur solche Personen amtlich verwendet werden,
welche die vorgeschriebene Prüfung bestanden haben.
82.
Die Prüfung ist vor einer von der Landesregierung zu bestimmenden tierärztlichen Amtsstelle
(Zentralstelle, beamteter Tierarzt usw.) abzulegen.
83.
Dem Gesuch um Zulassung sind beizufügen:
ein kurzer Lebenslauf,
der Nachweis, daß der Bewerber das 21. Lebensjahr vollendet hat,
ein amtliches Führungszeugnis,
der Nachweis, daß der Bewerber mindestens vierzehn Tage lang einen regelmäßigen
theoretischen und praktischen Unterricht in der Trichinen= und Finnenschau auf einem
öffentlichen Schlachthof unter Leitung eines die Fleischbeschau dort amtlich ausübenden
Tierarztes mit Erfolg genossen hat.
Die Ausbildung bei einer von der Landesregierung hierzu ermächtigten, mit den
erforderlichen Einrichtungen versehenen Zoll= oder Steuerstelle, bei welcher die Unter-
suchung von Fleisch durch einen amtlich die Fleischbeschau ausübenden Tierarzt stattfindet,
oder auf einem mit einer Hochschule in Verbindung stehenden tierärztlichen Institute kann
der Ausbildung auf einem Schlachthofe gleich geachtet werden.
Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuver-
lässigkeit des Nachsuchenden in bezug auf die Ausübung des Berufs als Trichinenschauer dartun.
84.
Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling alle für eine zuverlässige Ausübung der
Trichinenschau und eine zuverlässige Mitwirkung bei der Finnenschau erforderlichen Kenntnisse und
Fertigkeiten besitzt.
Die Prüfung zerfällt in einen theoretischen und in einen praktischen Teil.
85.
Im theoretischen Teile der Prüfung soll der Prüfling die erforderlichen Kenntnisse nachweisen
1. über die Naturgeschichte der Trichinen und Finnen, und zwar insbesondere
a) die Eigentümlichkeiten des Baues der Trichine und der beim Schweine und Rinde
vorkommenden Finnen;
b) die Entwickelung und Ubertragung der Trichinen und Finnen auf Menschen und Tiere;
über die Veränderungen, welche diese Parasiten in der Muskulatur hervorrufen und erleiden;
über die Gebilde, welche mit Trichinen und Finnen verwechselt werden können;
über die Grundzüge der Lehre vom Bau des Körpers des Schweines sowie der Lehre
vom feineren Bau der Muskulatur;
über die Einrichtung und den Gebrauch des Trichinenmikroskops sowie über die An—
wendung der für die Trichinenschau erforderlichen Geräte und Zusatzflüssigkeiten;
über die auf die Trichinenschau bezüglichen gesetzlichen Vorschriften und Verordnungen.
86.
Im praktischen Teile der Prüfung hat der Prüfling folgende Arbeiten innerhalb einer ange—
messenen Seit auszuführen:
bei einem Schweine Entnahme der vorgeschriebenen Proben, Anfertigung der vorge-
schriebenen Präparate und Untersuchung derselben auf Trichinen;
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