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n¾kten Teie aus Baumivollensparterie oder nach Art dieser hergestellten Waren unter sich verftochten sand
ocker nicht, macht hierbei keinen Dnferschied. Das zum Zusammenhalten der Teile vorgenommene Hindrireh.
shlingen ron Fäden nach Art des Keffenstichs roird der 4nbringung eimnzelmen Wasite Neich. Heachtet.
Hitgeflechte, celche neben Bapmoollensparferie oder nach 4### dieser hergestellten Waren andere
Gespinstfäden enfalfen, sind von der Amtbendtung des verfraçsmichbigen Sollsatzes con 80 7 dz 0.
denm auttsgeschlossen, 20enm die Gespinstfäcken 80 20esenzich rorerrschen, dqaß sie als derMe Wane henn-
Zeichnende Bestandfeit angeschen 1##erden mussen. Dagegen sind die Baumivollensparterie oder die nach Art
dieser hergestellten Waren fuür die Verzollung aller Geflechte maßgebend, bei denen sie em nicht ganz gering-
fugigem Omfange æur Darstellumg musterbildender Veraierungen dienen, als deren Unterlage das ein/achere,
umberzterte Geflechf aus Gespinstfũden zu betrachten ist. In Ziveifelsfũüllon sind alle Hutgeftechte, dic æu
mindestens 1/10 Aires Geisichks aus Baummcollensparferie oder nach 4 „#7 dieser hergestellten ĩVaren bestehen,
zum vertragsmũßigen Zoll von 80 zusilassen. 4½ Hatgeflechte, bei denen Geslechte aus Gespinstyärden
durch Wdharbeif mt Baumabollensparferte oder nach Art dieser Bergestellfen Waren verbienden sind, findet
der- leiche Grundsatz mef der Magabe 4 #0endung, dalß sie Gd#erdem einem Sollzusch#a ron 15 k. I.
##mrer Kegen.
Durch eine Yerbindtng der Hutgeslechte cus Bammoollensparferie ocker nach Art dieser Rergestekllten
Waren mit Geflechten oder Sparterie aus Stroh oder anderen pflanæelichen Flechtstosffen (mit Ausnahme der
Gespinst/asern) 20%’q4 die Ferzollng wie genühte Gegenstände auch dan nicht begründet, wenn diese Ver-
bindung direh Auf- oder Annũhhen erfolgt ist. Auch in diesem Falle ist rielmehr der verfrapsmige Lollsataæ
von 80 ukglzh des Zuschlagys ron 15 v. H. anzt#benden. Ebenso ist æu verfahren, wenn die Hit-
Heflechte eine Verbende#no misk anderen Sosen, so#teit sie nicht dadureh unter höhere Zoilsätæe fallen. nur
inseoenn aul/teeisen, als an einzelnen Stellen Kleine Verziertengen, z. B. Knopfahen aus Holz oclc’ Enppe,
Giasperben, F’lerter oder dergleichen, z# geringer Zall aufhencht sind.“
3. In dem Stichworte „Gespinstwaren“ sind in der vorletzten Zeile der Anmerkung 6 die Worte
„die Algemeine Anmerhung 1 zu ersetzen durch „die Allgemeinen Anmerkumgen 1 und 34.
4. Das Stichwort „Gewebe“ ist, wie folgt, zu ergänzen:
a) In der Allgemeinen Anmerkung 3 zu Ziffer 31 ist als vorletzter Absatz folgende Bestimmung
einzuschalten:
„Bei der Zollbehandlung der Plattstichgeroebe, die doppelzbreif geibebk #und bei der 4½0/ Macheng
in Stucke der Länge nach in Hälften geteilt 2corden sind, bleiben deie u Verhinderung des dus-
fransens des Geicebes an dem Schnittrande mittels Obericindlings- oder Eberiendlichstiche ange-
brachten sogenannten Notsäume auper Betracht.“
b) Der Allgemeinen Anmerkung 11 zu Ziffer 1 bis 10 ist am Schlusse folgender Hinweis
anzufügen: ·
,,Wege-«-ckerzolzbelmndzungvonPMtsticleewcbenmitsogeøtmmtenNotsckumms.diecor-
stelzendegzlgemeäøteAwmeklcimgssziyfbräjl« .
5. In dem Stichworte „Kunstseide“ ist der Hinweis „S. dagegen die Anmerkung zu Baumwollen=
sparterie und die Anmerkung zu Lacets.“ zu streichen.
6. In dem Stichworte „Lacets“ sind in Zeile 8 bis 13 der Anmerkung die Worte „sowie Kunstseide
von bandförmiger Beschaffenheit, die nicht durch nachträgliches Zusammenkleben einzelner Fäden, sondern in der
Weise hergestellt ist, daß die aus den feinen Offnungen des Zellstoffbehälters austretenden Fäden gleich nach ihrer
Entstehung gruppenweise parallel durch die schlitzartige Offnung eines Joches gezogen sind,“ zu streichen.
Ferner ist in Zeile 14 daselbst statt „gehören“ zu setzen „gehört“.
7. In dem Stichworte „Posamentierwaren“ erhält der Hinweis am Schlusse der Anmerkung 3
folgende Fassung: ·
„S. dagegen die Anmerkung zu Baumwollensparteriewaren und die Anmerlung zu 21 bei Glas usw.“
II. Anleitung für die Zollabfertigung.
Die Bestimmung in Teil III 116 erhält folgende Fassung:
11 116. Stickereien auf Gespinstwaren.
mimeren Zu den Stickereien auf Gespinstwaren gehören alle diejenigen Waren, bei welchen auf fertig
zu r. 465 gewebten oder gewirkten Gespinstwaren durch Sticken mit der Hand oder durch die Stickmaschine Muster
und zu Anm.
zu Unter- hervorgebracht sind, nicht aber auch solche, bei welchen den Stickereien ähnliche Muster durch Einweben
abschmitt 5p. (Broschieren oder dergleichen) hervorgebracht sind. Letzteres ist bei Geweben namentlich dann anzu-