Full text : Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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Tage  von  ihnen  versandten  Gegenstände  nach  Vorschrift  des  §  2  anzumelden  und  die  Anmeldungen,
für  jeden  Empfänger  besonders  ausgesertigt,  bis  zum  1.  März  1907  gleichfalls  der  nächsten  Zollstelle
  abzugeben.

§*  6.  Zur  Entrichtung  des  Zolles  ist  der  Eigentümer  der  Waren  verpflichtet.  Der  Zoll
muß  spätestens  binnen  acht  Tagen  nach  Mitteilung  des  Betrages  durch  die  Zollstelle  bei  dieser  ontrichtet
  werden.  Kauflenten  können  die  Nachverzollungsbeträge,  falls  sie  1000  Mk.  übersteigen,  auf
eine  angemessene  Zeit,  jedoch  nicht  über  sechs  Monate  hinaus  gestundet  werden.

§  7.  Eine  Aufnahme  nachverzollungspflichtiger  Gegenstände  in  eine  Zollniederlage  sowie
eine  Versendung  solcher  Gegenstände  unter  Zollkontrolle  findet  nicht  statt.

§  8.  Unrichtige  Anmeldungen  oder  nicht  rechtzeitige  Anmeldungen  zur  Nachverzollung  und
sonstige  Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Verordnung  unterliegen  den  Strafbestimmungen  der  Zollverordnung.

§  9.  Von  der  Nachverzollung  und  der  Anmeldung  zur  Nachverzollung  befreit  bleiben
folgende  Mengen:
Zigarren  bis  1000  Stück,
Zigaretten  bis  1000  Stück,
Tabak  jeder  Art  bis  10  kg,
Bier  aller  Art  bis  zu  2  Kisten,
stille  Weine  bis  zu  50  Flaschen,
Schaumweine  bis  zu  20  Flaschen,
Branntwein  bis  zu  10  Liter.
Vorräte,  die  die  genannten  Höchstmengen  übersteigen,  sind  einschließlich  der  Höchstmengen
der  Nachverzollung  zu  unterwersen.
§  10.  Die  den  Militärpersonen  bisher  gewährten  Zollbefreiungen  werden  mit  Ablauf  des
28.  Febrnar  1907  aufgehoben.  Zollfrei  bleiben  noch  für  Kriegsdauer  Liebesgaben  und  Feldpostpatete.
Die  mit  Ablauf  des  28.  Febrnar  1907  vorhandenen  Bestände  gollpflichtiger  Gegenstände  in
Kasinos,  Kantinen  und  von  Truppenangehörigen  unterliegen  vorbehaltlich  der  in  §  9  bezeichneten
zollfreien  Höchstmengen  gleichfalls  der  Nachverzollung  nach  Maßgabe  der  vorstehenden  Bestimmungen.
Windhuk,  den  13.  Februar  1907.
Der  Kaiserliche  Gouverneur.
In  Vertretung:  Hintrager.

Bekanntmachung  des  Couverneurs  von  Deutsch-Meuguinea,  betr.  Rusnahme  von
dem  Verbot  des  Fischens  mit  Sprengstoffen  vom  13.  Dezember  1905.)
Auf  Grund  des  §  1  Abs.  2  der  Verordnung,  betreffend  das  Verbot  des  Fischens  unter
Anwendung  von  Sprengstoffen,  vom  1.  Dezember  1904  wird  bestimmt,  daß  bis  auf  weiteres  das

Verbot  des  §  1  Abs.  1  Reser  Verordnung  in  den  Küstengewässern  der  „Lieblichen  Inseln“  keine
Anwendung  findet.

Herbertshöhe,  den  11.  Dezember  1906.
Der  Kaiserliche  Gonverneur.
In  Vertretung:  Krauß.

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)  Vergleiche  Deutsches  Rolonialblait  1905,  Seite  107.