Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

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Auf Seite 450 ist in der Bemerkung zu dem Worte: „Intendanturregistratoren“ in Zeile 9 
das Wort „und“ zu streichen und dafür ein Komma zu setzen sowie in der letzten Zeile hinter dem 
Worte „Marine“ der Punkt fortzulassen und anzufügen: „und des Gouvernements von Kiautschou“. 
In dem Abschnitt: „Bildungsanstalten in Kiel und Wilhelmshaven:“ ist hinter dem 
Worte: „Hausaufseher“ der Punkt durch ein Komma zu ersetzen und hinzuzufügen: „Büchereidiener“. 
Der Abschnitt: „Werften in Danzig, Kiel und Wilhelmshaven:“ erhält unter IVa, 
folgende Fassung: 
  
  
  
Nummer 
des Bezeichnung Bezeichnung 
betlen- der Behörden, bei denen die der Behbrden, an die die An- Bemerkungen. 
nisses, Stellen vorhanden sind. meldungen zu richten sind. 
Anlage F. 
IVa Werftregistratoren, Zie betreffende Kaiserliche Werft 
Werftbuchführer für den Registraturdienst,, in Kiel oder Wilhelmshaven. 
x » Die betreffende Kaiserliche Werft 
Werftbuchführer, Die betreffende Kaiserlich 
Bureaugehilfen bei den Werften. lacbanig. Kiel oder Wilhelms- 
  
  
  
Berlin, den 21. November 1908. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Just. 
  
5. Zoll= und Stenerwesen. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 12. November 1908 beschlossen: 
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß hinsichtlich des Antrags, 
für getrocknete persische Aprikosen — Tarifnummer 48 — zum Zwecke des Dippens 
einen zollfreien Veredelungsverkehr zuzulassen, 
die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 12. November 1908 beschlossen: 
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß hinsichtlich des Antrags, 
für inländisches gebleichtes, zwei= und mehrdrähtiges, einmal gezwirntes Garn aus 
Baumwolle bis Nr. 11 englisch — Tarifnummer 422 — zur Herstellung von nicht 
gestickten oder gewebten baumwollenen Spitzen (sogenannten Teneriffaarbeiten) — Tarif- 
nummer 464 — innerhalb des sächsisch-böhmischen Grenzgebiets einen gollfreien 
Veredelungsverkehr zuzulassen, 
die Voraussetzungen des § 3 der Veredelungsordnung vorliegen.